Straßenreinigungspflicht in der Gemeinde Pätow-Steegen - 26.07.2010 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Sehr geehrte Einwohner der Gemeinde Paetow-Steegen,
in unserem Ort wurde kürzlich eine Straßenbegehung durchgeführt.
Positiv erwähnt werden kann, dass viele Einwohner der Straßenreinigungspflicht nachkommen.
Leider gibt es trotzdem noch viele Grundstücke bei denen die Straßenreinigung von den Einwohnern nicht ernst genommen wird.
An einigen Grundstücken wächst das Grün aus den Fugen des Gehweges und aus dem Rinnstein. Die Hecken ragen in den Gehwegbereich hinein und müssten bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Bei den Bäumen ist es nicht anders. Sie müssen eine Lichtraumhöhe von 2,50 m über den Gehweg bzw. Straßenbegleitgrün aufweisen.
Jeder Einwohner möchte doch mal an seinem Grundstück eine Sichtkontrolle durchführen und gegebenenfalls nachbessern.
Nachfolgend die Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde:
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Pätow - Steegen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 18. 02. 1994 und § 50 des
Straßen- und Wegegesetzes für das Land M-V (Str. WGi M-V) vom 13. 01 . 1993
(GVOBI. M-V S. 42) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung
vom 10 . 10 . 1995 sowie nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde
folgende Satzung erlassen:
§ 1 Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu
reinigen. Einzelne, außerhalb der geschlossenen Orts lage gelegene Straßen
oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die
anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut sind.
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem
Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde.
Sie reinigt die Straßen soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe
der §§ 2 und 4 übertragen wird.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der
anliegenden Grundstücke übertragen:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg
ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und
des markierten Gehwges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt
werden darf.
b) Radwege, Trenn- , Baum- und Parkstreifen oder sonstige
zwischen dem anliegenden Grundstück und der Güterbahn
gelegene Teile des Straßenkörpers.
c) Die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen.
Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der
Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.
d) Die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und
Bordsteinkanten.
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:
a) den Erbbauberechtigten.
b) Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst
nutzt.
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze
Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht
persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung
zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist .
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(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die
Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 2 genannten
Straßenteile einschließlich Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot.
Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr
behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird
oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der
Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als
Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der
Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der
Verschrnutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Kehrricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und
Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite
Kraftfahrzeuge, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen;
oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt
werden.
§ 4 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und
Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die
Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg
gekennzeichneten Gehwege sowie die Vebindungs- und
Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer
Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des
Fußgängerverkehrs erforderlioher Streifen der Fahrbahn,
wenn auf keiner Straßenaeite ein Gehweg besonders
abgegrenzt ist .
2. Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg
ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den
Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee
freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln,
jedoch nicht mit Salz, zu streuen.
Das gilt auch für Straßenkreuzungen und
Straßeneinmündungen, für die Teile von
Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom
Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur
Bordsteinkante vorzunehmen, so daß die Fußgänger die
Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch
Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und
Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und
diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg
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befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr
unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu
entfernen. Auf mit Sand , Kies oder Schlacke
befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den
Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der
Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr
unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr
entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu
beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet
werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt
werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden
Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses
möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf
Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an
das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden
Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und
Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem
Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind
freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee
und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
(3) § 2, Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung
entsprechend.
§ 5 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt,
hat gern. § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (Str.WG M-V) die Verunreinigung
ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen.
Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des
Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des
Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm die
zumutbar ist.
(2) Absatz (1) gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§ 6 Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
(Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das
Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche
Grundstücksbegriff maßgebend .
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die
Grundstücke, die vom Umfang oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen,
Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher
Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter-
oder Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch
ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder
des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche
getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder
verkehrsmäßig genutzt werden kann oder von dem Grundstück eine konkrete,
nicht unerhebliche Verschrnutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und
Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch
Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner
Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht
nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen
nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise
oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten
abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5
i.V.m. § 50 Str.WG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig . Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Str. WG M-V mit einer Geldbuße geahndet
werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 9 Außerkrafttreten
Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden und mit ihr nicht
übereinstimmenden Satzungen außer Kraft.
Pätow-Steegen, d. 27. 11. 1995
Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler
verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der KV M-V vom 18. 02.
1994 nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige,
Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften .
Bürgermeister