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Pressemeldung

Straßenreinigungspflicht in der Gemeinde Pätow-Steegen

Straßenreinigungspflicht in der Gemeinde Pätow-Steegen - 26.07.2010 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Sehr geehrte Einwohner der Gemeinde Paetow-Steegen,

 

in unserem Ort wurde kürzlich eine Straßenbegehung durchgeführt.

Positiv erwähnt werden kann, dass viele Einwohner der Straßenreinigungspflicht nachkommen.

 

Leider gibt es trotzdem noch viele Grundstücke bei denen die Straßenreinigung von den Einwohnern nicht ernst genommen wird.

 

An einigen Grundstücken wächst das Grün aus den Fugen des Gehweges und aus dem Rinnstein. Die Hecken ragen in den Gehwegbereich hinein und müssten bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Bei den Bäumen ist es nicht anders. Sie müssen eine Lichtraumhöhe von 2,50 m über den Gehweg bzw. Straßenbegleitgrün aufweisen.

 

Jeder Einwohner möchte doch mal an seinem Grundstück eine Sichtkontrolle durchführen und gegebenenfalls nachbessern.

 

Nachfolgend die Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde:

 

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Pätow - Steegen

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 18. 02. 1994 und § 50 des

Straßen- und Wegegesetzes für das Land M-V (Str. WGi M-V) vom 13. 01 . 1993

(GVOBI. M-V S. 42) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung

vom 10 . 10 . 1995 sowie nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde

folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu

reinigen. Einzelne, außerhalb der geschlossenen Orts lage gelegene Straßen

oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die

anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend

bebaut sind.

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem

Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde.

Sie reinigt die Straßen soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe

der §§ 2 und 4 übertragen wird.

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der

anliegenden Grundstücke übertragen:

a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg

ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und

des markierten Gehwges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt

werden darf.

b) Radwege, Trenn- , Baum- und Parkstreifen oder sonstige

zwischen dem anliegenden Grundstück und der Güterbahn

gelegene Teile des Straßenkörpers.

c) Die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen.

Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der

Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.

d) Die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und

Bordsteinkanten.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:

a) den Erbbauberechtigten.

b) Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst

nutzt.

c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze

Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht

persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung

zu beauftragen.

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch

schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die

Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit

widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende

Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist .

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(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die

Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 2 genannten

Straßenteile einschließlich Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot.

Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr

behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird

oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der

Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als

Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der

Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der

Verschrnutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung. Kehrricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und

Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite

Kraftfahrzeuge, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen;

oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt

werden.

 

§ 4 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und

Glättebeseitigung

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die

Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg

gekennzeichneten Gehwege sowie die Vebindungs- und

Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer

Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des

Fußgängerverkehrs erforderlioher Streifen der Fahrbahn,

wenn auf keiner Straßenaeite ein Gehweg besonders

abgegrenzt ist .

2. Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg

ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den

Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee

freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln,

jedoch nicht mit Salz, zu streuen.

Das gilt auch für Straßenkreuzungen und

Straßeneinmündungen, für die Teile von

Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom

Gehweg aus beseitigt werden können.

2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur

Bordsteinkante vorzunehmen, so daß die Fußgänger die

Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch

Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und

Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und

diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg

086REINI.DOC

befinden.

3. Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr

unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr

gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu

entfernen. Auf mit Sand , Kies oder Schlacke

befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den

Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der

Gehwegflächen zu entfernen.

4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr

unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr

entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu

beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet

werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt

werden.

5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden

Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses

möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf

Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an

das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden

Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und

Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.

Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem

Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind

freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee

und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

(3) § 2, Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung

entsprechend.

 

§ 5 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt,

hat gern. § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (Str.WG M-V) die Verunreinigung

ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen.

Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des

Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des

Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm die

zumutbar ist.

(2) Absatz (1) gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 6 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die

Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine

wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen

(Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das

Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche

Grundstücksbegriff maßgebend .

(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die

Grundstücke, die vom Umfang oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen,

Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher

Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter-

oder Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch

ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder

des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche

getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder

verkehrsmäßig genutzt werden kann oder von dem Grundstück eine konkrete,

nicht unerhebliche Verschrnutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und

Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch

Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner

Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht

nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen

nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise

oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten

abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5

i.V.m. § 50 Str.WG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig . Die

Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Str. WG M-V mit einer Geldbuße geahndet

werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 9 Außerkrafttreten

Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden und mit ihr nicht

übereinstimmenden Satzungen außer Kraft.

 

Pätow-Steegen, d. 27. 11. 1995

 

Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler

verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der KV M-V vom 18. 02.

1994 nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige,

Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften .

 

Bürgermeister

 

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