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Pressemeldung

Informationen zum STraßen- und Wegegesetz

Informationen zum STraßen- und Wegegesetz - 02.09.2010 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Information zum Straßen –und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Sehr geehrte Grundstucksanlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Amt Hagenow-Land,

 

 

im § 49 (Str. WG-MV v. 13.01.1993)          

" Überschreitung des Gemeingebrauchs"

 

lautet es im Absatz (3)

 

Die Ableitung von Abwasser oder Oberflächenwasser in oder auf die öffentliche Straße ist unzulässig.

 

 

Hierzu zählt auch das Regenwasser. (z.B. von Nebengebäuden ohne Dachrinnen oder Fallrohre vom Dach auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze

 

Wer auch weiterhin Wasser von seinem Grundstück auf die Straße laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Absatz 1 Punkt 8. und dieses kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

 

Die Grundstückseigentümer sollten die vorgenannte Wasserproblematik kontrollieren und gegebenenfalls unverzüglich eine Abänderung herbeiführen.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Linow

Bau- und Ordnungsamt

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