Informationen zum STraßen- und Wegegesetz - 02.09.2010 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Information zum Straßen –und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrte Grundstucksanlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Amt Hagenow-Land,
im § 49 (Str. WG-MV v. 13.01.1993)
" Überschreitung des Gemeingebrauchs"
lautet es im Absatz (3)
Die Ableitung von Abwasser oder Oberflächenwasser in oder auf die öffentliche Straße ist unzulässig.
Hierzu zählt auch das Regenwasser. (z.B. von Nebengebäuden ohne Dachrinnen oder Fallrohre vom Dach auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze
Wer auch weiterhin Wasser von seinem Grundstück auf die Straße laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Absatz 1 Punkt 8. und dieses kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
Die Grundstückseigentümer sollten die vorgenannte Wasserproblematik kontrollieren und gegebenenfalls unverzüglich eine Abänderung herbeiführen.
Mit freundlichem Gruß
Linow