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Pressemeldung

Bekanntmachung
der 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Setzin für den im Zusammenhang bebauten OT Setzin gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316)

Bekanntmachung
der 2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Setzin für den im Zusammenhang bebauten OT Setzin gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316) - 30.09.2010 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Die Gemeindevertretung von Setzin hat in ihrer Sitzung am .15.09.2010 die 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Setzin über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten OT Setzin, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die 2. Änderung wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung über die 2. Änderung der Gemeinde Setzin über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten OT Setzin in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über die 2. Änderung der o.g. Satzung und die Begründung ab diesem Tag im Amt Hagenow-Land, Bahnhofsstraße 25, Zimmer 211, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Setzin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Hülseburg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese 2. Änderung der o.g. Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Setzin, 21.09.2010                                                    DS                             

 

gez. Haurenherm

Bürgermeister

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