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Pressemeldung

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Bandenitz

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Bandenitz - 03.11.2010 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bandenitz

 

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Bandenitz

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 15.09.2010 nachfolgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Bandenitz erlassen:

 

 

 

I. Aufhebung der Satzung

 

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Bandenitz

vom 14.02.1997, sowie die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes im Mehrzweckgebäude der Gemeinde Bandenitzvom 30.11.2001 werden aufgehoben.

 

II. Inkrafttreten

Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Bandenitz, 06.10.2010

 

 

 

Dr. Sänger

Bürgermeister                                                          DS

 

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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