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Pressemeldung

Satzung der Gemeinde Bresegard bei Picher über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen

Satzung der Gemeinde Bresegard bei Picher über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen - 03.11.2010 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bresegard b. Picher

 

Satzung der Gemeinde Bresegard bei Picher über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 14.10.2010

 

(Straßenbaubeitragssatzung)

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12. August 2010 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Allgemeines

 

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Ver­besserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Bresegard Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

 

 

§ 2
Beitragspflichtige

 

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Ei­gentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude in­folge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teil­eigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigen­tumsanteil beitragspflichtig.

 

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

 

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

(2)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für

Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand

 

 

 

Anlieger-

straße

Innerorts-
straße

Haupt-verkehrs­straße

 

1.

Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine)

75 %

50 %

35 %

 

2.

Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen)

75 %

50 %

40 %

 

3.

Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicher­heitsstreifen und Bordsteine)

75 %

60 %

50 %

 

4.

Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordstein)

75 %

65 %

55 %

 

5.

Unselbständige Park- und Abstellflächen

75 %

55 %

40 %

 

6.

Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün

75 %

60 %

50 %

 

7.

Beleuchtungseinrichtungen

75 %

60 %

50 %

 

8.

Straßenentwässerung

75 %

55 %

40 %

 

9.

Bushaltebuchten

75 %

50 %

25 %

 

10.

Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen

75 %

60 %

-

 

11.

Fußgängerzonen

60 %

 

 

 

12.

Außenbereichsstraßen

siehe § 3 Abs. 3

 

 

13.

Unbefahrbare Wohnwege

75 %

 

 

 

 

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

 

 

-

den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen

(hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),

 

-

die Freilegung der Flächen,

 

-

die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,

 

-

die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 

-

Bauleitungs- und Planungskosten eines beauftragten Ingenieurbüros

 

-

den Anschluss an andere Einrichtungen.

 

 

 

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1‑13) entsprechend zugeordnet.

 

 

 

 

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Ausbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

 

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,

 

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,

 

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr.

3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

 

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

 

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

 

1.       Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

 

2.       Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

 

3.       Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

 

4.       Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie sind als Mischfläche ausgestaltet und dürfen in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden.

 

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

 

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis­straßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

 

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

 

§ 4
Abrechnungsgebiet

 

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

 

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

 

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

 

1.         Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.

 

2.         Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

 

3.         Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe , die der Tiefenbegrenzung des Geltungsbereiches der Abrundungssatzung der näheren Umgebung entspricht in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt.  Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben.

            Der Abstand wird:

a)    bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen

b)    bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

 

4.         Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

            Bei Grundstücken mit einer Tiefe von mehr als 120 m wird der Teil ab 120 m mit dem

            Vervielfältiger von 0,02 angesetzt.

 

 

5.         Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

 

a)    Friedhöfe                                                                              0,3

b)    öffentliche Grünflächen                                                      0,3

c)    Sportplätze                                                                            0,3

d)    Kleingärten                                                                           0,5

e)    Hausgärten                                                                           0,5

f)     Freibäder                                                                              0,5

g)    Campingplätze                                                                       0,7

h)    Abfallbeseitigungseinrichtungen                                              1,0

i)      Kiesgruben                                                                            1,0

j)      Gartenbaubetriebe und Baumschulen
ohne Gewächshausflächen                                                     0,5

k)    Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen                            0,7

l)      Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen                                  0,05

 

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche - ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen - vervielfacht mit

 

a)       1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b)       1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c)       1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d)       1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,

e)       1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,

 

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

 

1.       soweit ein Bebauungsplan besteht ,

 

a)       die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b)       bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3.5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

c)       bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

d)       bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

e)       bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

 

2.       soweit keine Festsetzung besteht,

a)       bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b)       bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umge­bung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

c)       bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als einge­schossiges Gebäude behandelt,

d)       bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

 

3.       Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Ge­schosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

 

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermit­telte Fläche vervielfacht mit

 

a)       1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 u. 4a Baunut­zungsverordnung - BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplan­gebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B.Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,

b)       2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

 

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten im Sinne der §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO ( Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach §§ 3 und 5 ergebende Betrag nur zu zwei Drittel erhoben.

 

§ 6
Kostenspaltung

 

Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1‑8 genannten Teileinrichtungen selbständig erho­ben werden (Kostenspaltung).

 

§ 7
Vorausleistungen

 

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

 

§ 8
Ablösung des Beitrages

 

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich‑rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

 

 

 

 

§ 9
Entstehen der Beitragspflicht


Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Einganges der letzten Unternehmerrechnung.

 

§ 10
Veranlagung, Fälligkeit

 

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

§ 11
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.02.2000 außer Kraft.

 

 

 

 

Bresegard bei Picher, 14.10.2010

 

 

                                                                                                                  (D.S.)

Weinreich

Bürgermeister

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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