Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher - 07.01.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher
3. Satzung zur Änderung der Satzung des Schulzweckverbandes Picher
Auf der Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern In der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378).wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 19.10.2010 nachfolgende 3.Satzung zur Änderung der Satzung des Schulzweckverbandes erlassen:
DieSatzung des Schulzweckverbandes vom24.02.2004, sowie die 1. Änderung vom 06.01.2006 und 2. Änderung vom 21.08.2006 der Satzung des Schulzweckverbandes werden wie folgt geändert:
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
(1)Die Gemeinden Picher, Bresegard b. Picher, Moraas, Strohkirchen, Redefin,
Belsch, Groß Krams und Kuhstorf bilden den Schulzweckverband.
Dieser führt den Namen "Schulzweckverband Picher".
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Picher.
(2) Der Schulzweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit. Er darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.
(3) Der Schulzweckverband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem
Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit
abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift:
Schulzweckverband Picher Landkreis Ludwigslust
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen und sonstige Mitteilungen des Schulzweckverbandes, die durch
Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck unter der Überschrift
"Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher" in dem amtlichen
Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land, der amtsangehörigen
Gemeinden und ihrer Verbände, dem "Hagenower Kommunalanzeiger" öffentlich
bekannt gemacht. Der "Hagenower Kommunalanzeiger" erscheint einmal
monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsgebiet verteilt. Daneben
ist er einzeln vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow,
gegen Entgelt zu beziehen.
(2) Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu vermerken.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Picher, 06.01.2011
gez. Christ
Verbandsvorsteher - DS –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.