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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher

Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher - 07.01.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher

 

3. Satzung zur Änderung der Satzung des Schulzweckverbandes Picher

 

 

Auf der Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern In der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378).wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 19.10.2010 nachfolgende 3.Satzung zur Änderung der Satzung des Schulzweckverbandes erlassen:

 

Artikel I 

Änderung der Satzung

DieSatzung des Schulzweckverbandes vom24.02.2004, sowie die 1.  Änderung  vom 06.01.2006 und 2. Änderung vom 21.08.2006 der Satzung des Schulzweckverbandes werden wie folgt geändert:

 

§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz

 

(1)Die Gemeinden Picher, Bresegard b. Picher, Moraas, Strohkirchen, Redefin, 

     Belsch, Groß Krams und Kuhstorf bilden den Schulzweckverband.

     Dieser führt den Namen "Schulzweckverband Picher".

     Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Picher.

(2) Der Schulzweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne

     Gebietshoheit. Er darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

(3) Der Schulzweckverband führt  als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem

      Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit  

      abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift:

 

      Schulzweckverband Picher    Landkreis Ludwigslust

 

§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen und sonstige Mitteilungen des Schulzweckverbandes, die durch

      Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck unter der Überschrift

      "Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher" in dem amtlichen   

      Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land, der amtsangehörigen  

      Gemeinden und ihrer Verbände, dem "Hagenower Kommunalanzeiger" öffentlich

      bekannt gemacht. Der "Hagenower Kommunalanzeiger" erscheint einmal

      monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsgebiet verteilt. Daneben

      ist er einzeln vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow,

      gegen Entgelt zu beziehen.

 

(2) Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist

      in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat,

      soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der

      Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel

      zu vermerken.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Picher,  06.01.2011

 

 

 

gez. Christ

Verbandsvorsteher                                      - DS –

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

 

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