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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 07.01.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

 

Aufhebung der Satzung  über die Abwasserbeseitigung aus nichtöffentlichen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen  sowie zur Erhebung von Gebühren der Gemeinde Strohkirchen

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205),  zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 18.11.2010 nachfolgende Satzung zur Aufhebung der Satzung  über die Abwasserbeseitigung aus nichtöffentlichen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen  sowie zur Erhebung von Gebühren der Gemeinde Strohkirchen erlassen

 

I. Aufhebung der Satzung

 

Die Satzung über die Abwasserbeseitigung aus nichtöffentlichen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen sowie zur Erhebung von Gebühren der Gemeinde Strohkirchen vom 27.10.2003, sowie die 1. Änderung vom 06.10.2004 werden aufgehoben.

 

II. Inkrafttreten

Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Strohkirchen, 22.12.2010

 

 

 

gez. Romanowski

Bürgermeisterin                                                           DS

 

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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