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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz - 07.01.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz

 

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Warlitz

 

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Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) und § 50 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land M-V (Str. WG; M-V) vom 13. 01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 113) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Warlitz vom 15.12.2010 folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

 

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne, außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

 

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde.

Sie  reinigt die Straßen soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 4 übertragen wird.

 

§ 2  Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen oder sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Güterbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

c) Die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen. Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.

d) Die Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.

 

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht:

 

a) den Erbbauberechtigten.

b) Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt.

c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.

 

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel sollen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Die Reinigung hat 2x jährlich, spätestens bis 31. April sowie 15. September, zu erfolgen

Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Kraftfahrzeuge, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen; oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 4 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

 

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

    1.  Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten   

         Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein

         begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des

         Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner

         Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

 

     2. Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

 

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

 

Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

 

2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die 

Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg  befinden.

 

3. Schnee ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

 

4. Glätte ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen vorrangig nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nur im Ausnahmefall eingesetzt und auf das notwendigste beschränkt werden.

 

 5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgt. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

(3) § 2, Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.

 

§ 5 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gem. § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (Str.WG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm die zumutbar ist.

 

(2) Absatz (1) gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 6 Grundstücksbegriff

 

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

 

(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Umfang oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw.  Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 5 i.V.m. § 50 Str.WG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Str. WG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 9 Außerkrafttreten

 

Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden und mit ihr nicht übereinstimmenden Satzungen außer Kraft.

 

Warlitz, 22.12.2010

 

 

 

gez. Holm

Bürgermeister                                      DS

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungs-vorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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