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Pressemeldung

Bekanntmachung der 1. Ergänzungssatzung der Gemeinde Kuhstorf

Bekanntmachung der 1. Ergänzungssatzung der Gemeinde Kuhstorf - 16.02.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Bekanntmachung

der 1. Ergänzungssatzung der Gemeinde Kuhstorf für den Teilbereich "Zum Stutenbaum" in der Ortslage Kuhstorf gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585)

 

Die Gemeindevertretung von Kuhstorf hat in ihrer Sitzung am 24.11.2010 die 1. Ergänzungssatzung für den Teilbereich "Zum Stutenbaum" in der Ortslage Kuhstorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.

Die 1. Ergänzungssatzung wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die 1. Ergänzungssatzung für den Teilbereich "Zum Stutenbaum" in Kuhstorf in Kraft.

Jedermann kann die 1. Ergänzungssatzung und die Begründung ab diesem Tag im Amt Hagenow-Land, Bahnhofsstraße 25, Zimmer 211, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kuhstorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Kuhstorf geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die 1. Ergänzungssatzung Kuhstorf und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

 

gez. Kuhla

Bürgermeister                                               DS                                                     

 

 

 

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