5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Gemeinde Strohkirchen - 08.03.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Strohkirchen vom 01.03.2011
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Strohkirchen vom 17.02.2011 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 24.09.2004, die 1. Änderung der Satzung 18.03.2005, die 2. Änderung der Satzung vom 12.12.2005, die 3. Änderung der Satzung vom 08.02.2007 sowie die 4. Änderung der Satzung vom 03.02.2009 werden wie folgt geändert:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Teilzeit: 120,55 €
Halbtags: 112,21 €
Kindergartenkinder:
Ganztags: 111,24 €
Teilzeit: 66,74 €
Halbtags: 62,37 €
2.Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std.
zusätzlich 31,40 € wöchentlich.
3. Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes dieser Kinder ein
Elternbeitrag in Höhe 97% anstatt 100% zu erheben.
Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes dieser Kinder ein
Elternbeitrag in Höhe 95% anstatt 100% zu erheben.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.04.2011 in Kraft.
Strohkirchen, 01.03.2011
gez. Romanowski
Bürgermeisterin - DS –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.