Widerspruchsrecht und Einwilligung bei Melderegisterauskünften in besondern Fällen - 12.05.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Öffentliche Bekanntmachung
des Amtes Hagenow-Land / Einwohnermeldeamt
Widerspruchsrecht und Einwilligung bei Melderegisterauskünften in besonderen Fällen
Gemäß den §§ 32 Abs. 2, 34 a Abs. 2 Satz 6 und 35 Abs. 1 bis 3 des Meldegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V vom 07. 02.2007), zuletzt geändertdurch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) in Verbindung mit dem Melderechtsrahmengesetz § 22 vom 19. April 2002 (BGBl. Teil I Nr. 26 vom 26.04.2002)zuletzt geändert durch Art. 3 GVOBl. 18.6.2009 I 1346, weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen:
Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen
Abstimmungen;
Betroffenen weitergegeben werden;
sowie deren Familienangehörigen, denen man nicht selbst angehört bzw. die
nicht selbst Kirchenmitglied sind;
Durch die Meldebehörde des Amtes Hagenow-Land werden keine Auskünfte erteilt,
wenn Betroffene bei der Anmeldung oder spätestens zwei Monate vor Auskunfts-erteilung bzw. in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten widersprochen haben.
Widersprüche und Einwilligungen nimmt das Einwohnermeldeamt entgegen. Diese sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Hagenow-Land Einwohnermeldeamt, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow einzulegen.
Hagenow, 30.04.2011
gez. Thieke
Einwohnermeldeamt