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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bandenitz

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bandenitz - 09.06.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde BandenitzBekanntmachung

der Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das "Gewerbegebiet nördlich der Autobahn A24" - Zwischennutzung Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBI. I S. 619, 633 f)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bandenitz hat mit Beschluss vom 18.05.2011 die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das "Gewerbegebiet nördlich der Autobahn A24" - Zwischennutzung Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Fassung von Mai 2011 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Die Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das "Gewerbegebiet nördlich der Autobahn A24" - Zwischennutzung Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Gemeinde Bandenitz in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das "Gewerbegebiet nördlich der Autobahn A24" - Zwischennutzung Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie die Begründung ab diesem Tag im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow, Zimmer 211, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bandenitz geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Bandenitz geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.g. Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

gez. Dr. Sänger

Bürgermeister

 

 

 

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