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Pressemeldung

Teilgenehmigung des Flächennutzungsplanes Redefin

Teilgenehmigung des Flächennutzungsplanes Redefin - 30.06.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Redefin

 

 

 

Erneute Bekanntmachung

zur Teilgenehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Redefin

 

Auf Grund von Formfehlern wird eine erneute Bekanntmachung der Teilgenehmigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Redefin erforderlich:

 

Der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung  am 26.04.2001 beschlossene Flächennutzungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und dem Erläuterungsbericht ist gemäß § 6 Abs 1 BauGB mit Bescheid vom 02. August 2001 (Az.: VIII 230-1 /512.111-54.092) des Ministeriums für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern mit einer Maßgabe und Auflagen teilgenehmigt worden.

Von der Genehmigung ausgenommen ist das Sondergebiet "Freizeit und Erholung" südlich der Bundesstraße B5 in unmittelbarer Nachbarschaft zur gewerblich ausgewiesenen Fläche am Ortseingang aus Richtung Ludwigslust kommend.

 

Die Maßgabe und die Auflagen wurden mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2001 erfüllt. Die Erteilung der Teilgenehmigung wird hiermit erneut bekanntgemacht.

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Redefin mit Rückwirkung zum 24.06.2006 wirksam.

 

Jedermann kann den Flächennutzungsplan im Amt Hagenow-Land, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Redefin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Redefin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

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