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Pressemeldung

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung - 04.08.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Wahlbekanntmachung

des Amtes Hagenow-Land für die Gemeinden

Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin,

Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen,

Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz

 

 

1.

Am

4. September 2011

 

 

 

 

finden

 

-          die Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern,

-          Kommunalwahlen und

 

-          zeitgleich der Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises

 

statt.

 

Gewählt werden in den Gemeinden des Amtes Hagenow-Land

 

-               der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

 

-               der Kreistag

 

-               die Landrätin/der Landrat

 

 

Abgestimmt wird über den Namen des Landkreises.

 

      Die zeitgleichen Wahlen und der Bürgerentscheid dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

 

2.     Die Gemeinden des Amtes Hagenow-Land sind in 22Wahlbezirke eingeteilt und gehören zum Wahlbereich  3  des   

      Landkreises Ludwigslust und zum  Wahlkreis 18 / Ludwigslust II der Landtagswahl                      

                Wahlbezirk 1:    Alt Zachun

                Wahlraum:         Gemeindezentrum Alt Zachun, Am Sportplatz 1

 

Wahlbezirk 1:    Bandenitz mit den Ortsteilen Besendorf, Radelübbe

Wahlraum:         Gemeindehaus Bandenitz, Feldstraße 1

 

Wahlbezirk 1:    Belsch mit dem Orsteil Ramm

Wahlraum:        Gemeindehaus Belsch, Dorfstraße 4

 

Wahlbezirk 1:    Bobzin

Wahlraum:        Gemeindehaus Bobzin, Zur Schulkoppel 3

 

Wahlbezirk 1:    Bresegard bei Picher

Wahlraum:        Gemeindehaus Bresegard, Schulstraße 12

               

Wahlbezirk 1:   Gammelin mit dem Ortsteil Bakendorf

Wahlraum:       Gemeindehaus Gammelin, Schulstraße 13

 

Wahlbezirk 1:   Groß Krams

Wahlraum:       Gemeindehaus Groß Krams, Teichstraße 8

 

Wahlbezirk 1:   Hoort mit dem Ortsteil Neu Zachun

Wahlraum:       Kindergarten Hoort, Am Schulacker 1

 

Wahlbezirk 1:   Hülseburg mit dem Ortsteil Presek

Wahlraum:       Gemeindehaus Hülseburg, Dorfstraße 7

 

Wahlbezirk 1:   Kirch Jesar mit dem Ortsteil Neu Klüß

Wahlraum:       Gemeindehaus Kirch Jesar, Theordor-Körner-Straße 10

 

Wahlbezirk 1:   Kuhstorf

Wahlraum:       Gemeindehaus Kuhstorf, Schulstraße 7

 

Wahlbezirk 1:   Moraas

Wahlraum:       Gemeindehaus Moraas, Hauptstraße 20

 

Wahlbezirk 1:   Pätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow, Steegen

Wahlraum:       Gemeindehaus Pätow, Am Brink 11

 

Wahlbezirk 1:   Picher

Wahlraum:       Gemeindehaus Picher, Hagenower Straße 10 a

 

Wahlbezirk 2:   Picher, Ortsteil Jasnitz

Wahlraum:       Forsthof Jasnitz, Lange Straße 21

 

Wahlbezirk 1:   Pritzier mit dem Ortsteilen Bahnhof-Pritzier, Schwechow

Wahlraum:       Dorf- und Gemeinschaftshaus Pritzier, Hagenower Straße 12

 

Wahlbezirk 1:   Redefin

Wahlraum:       Gemeindehaus Redefin, An der B 5   12

 

Wahlbezirk 1:   Setzin mit den Ortsteilen Grünhof, Ruhetal, Schwaberow

Wahlraum:       Gemeindehaus Setzin, Am Sportplatz 3

 

Wahlbezirk 1:   Strohkirchen

Wahlraum:       Gemeindehaus Strohkirchen, Gartenstraße 6

 

Wahlbezirk 1:   Toddin

Wahlraum:       Gemeindehaus Toddin, Hillerweg 2

 

Wahlbezirk 2:   Toddin Ortsteil Gramnitz

Wahlraum:       Gemeindehaus Gramnitz, Dorfstraße 12

 

Wahlbezirk 1:   Warlitz mit dem Ortsteil Goldenitz

Wahlraum:       Gemeindehaus Warlitz, Hauptstraße 23

 

 

 

 

 In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis

Datum

13.08.2011

zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte/ abstimmungsberechtigte Person wählen/abstimmen kann.

 

3.   Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

      für die Landtagswahl und für dieKommunalwahlen(einschließlich Bürgerentscheid)

 

 

um

 

17:00

 

Uhr                                                im

Ort und Raum

Sitzungssaal des Amtes Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow

 

 

     

 

4.       Jeder Wahlberechtigte/Abstimmungsberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes/Abstimmungsbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.

 

Den Wahlberechtigten/Abstimmungsberechtigten wird empfohlen, zur Wahl/Abstimmung ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen, da sie sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen haben.

 

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wahlberechtigten. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

 

Jede wahlberechtigte Person erhält für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt ist, Stimmzettel. Jede abstimmungsberechtigte Person erhält für den Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises ebenfalls einen Stimmzettel. Die Stimmzettel können von der wahlberechtigten/abstimmungsberechtigten Person in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel zu den Kommunalwahlen getrennt gefaltet und nicht ineinander gelegt werden dürfen.

 

Sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich bei der Landtagswahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Stimmzettelschablone ist von den Wahlberechtigten für die Stimmabgabe im Wahlraum persönlich mitzubringen.

Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen 2011 und dem Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises ist die Verwendung von Stimmzettelschablonen für Sehbehinderte nicht gegeben. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung können  Sehbehinderte eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, bestimmen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wahlberechtigten/Abstimmungsberechtigten zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung zur Geheimhaltung verpflichtet.

 

4.1Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

 

Gewählt wird mit weißen Stimmzetteln. Jedem Wahlberechtigten wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt.

 

                   Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen:

eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und

eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

 

Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Die Wahlberechtigten können ihre zwei Stimmen abgeben, indem sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wahlberechtigten in die Wahlurne zu legen.

 

4.2Wahl des Kreistages

 

Gewählt wird mit grünen Stimmzetteln. Jedem Wahlberechtigten wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt.

 

                  Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.

 

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name, Postleitzahl unf Wohnort der Bewerber(innen) der einzelnen Wahlvorschläge, die Bezeichnung der jeweiligen Parteien und Wählergruppen bzw. die Bezeichnung "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin"1) und hinter jeder Bewerbung drei Kreise für die Kennzeichnung.

 

Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerbung die Stimme/n gelten soll/en.

 

Dabei kann der Wahlberechtigte seine drei Stimmen

 

      - einer einzelnen Bewerbung geben oder

      - verschiedenen Bewerbungen desselben Wahlvorschlages geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein oder

      - Bewerbungen verschiedener Wahlvorschläge geben.

 

Bei der Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

 

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wahlberechtigten in die Wahlurne zu legen.

 

 

4.3  Wahl der Landrätin/des Landrates

 

Gewählt wird mit orangen Stimmzetteln. Jedem Wahlberechtigtem wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt.

 

                   Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

 

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlägeunter Angabe von Namen und Kurzbezeichnung der Parteien bzw. Wählergruppen oder die Bezeichnung "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin"1) sowie den Namen jeder Bewerbung. Rechts neben dem Namen einer jeden Bewerbung befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel mit mehreren Bewerbungen1) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerbung die Stimme gelten soll.

 

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von dem Wahlberechtigten in die Wahlurne zu legen.

 

 

 

4.4  Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises

 

Abgestimmt wird mit blauen Stimmzetteln. Jedem Abstimmenden wird im Wahlraumes ein Stimmzettel ausgehändigt.

 

                   Jeder Abstimmende hat eine Stimme.

 

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Vorschläge. Neben jedem Namensvorschlag befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Vorschlag die Stimme gelten soll.

 

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Abstimmenden in die Wahlurne zu legen.

 

 

5.       Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich.

 

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

 

6.    Wahlberechtigte mit Wahlschein/en und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Landtags- und Kommunal-wahlen (einschließlich Bürgerentscheid) nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

 

6.1    Wahlberechtigte, die einen weißen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl

 

        im Wahlkreis 18 Ludwigslust II der Landtagswahl in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

        a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreisesoder

b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

 

6.2    Wahlberechtigte, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl/Abstimmung

 

-  des Kreistages in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b) durch Briefwahl

 

-  der Landrätin/des Landrates in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b) durch Briefwahl

 

-  über den Namen des Landkreises (Bürgerentscheid)in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b) durch Briefwahl

 

         teilnehmen.

 

6.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen/seine Wahlbrief/e mit dem/den Stimmzettel/n (im jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem jeweiligen unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

7.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen (einschließlich Bürgerentscheid) nur einmal und nur persönlich ausüben.

 

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

                                                                                                                                             gez. Wolf

Hagenow, 01.08.2011                                                                                                     Gemeindewahlleiterin

 

 

 

 

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