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Pressemeldung

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse/Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse/Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen - 04.08.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Bekanntmachung

 

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis
 und die Erteilung von Wahlscheinen

 

 

für die  1)

 

Landtagswahl

 

am

 

4. September 2011

 

Kreistagswahl

 

 

 

Landratswahl

 

 

und den

Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises

 

 

 

in der Gemeinde

Name der Gemeinde

Alt  Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort,

Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin,

Strohkirchen, Toddin, Warlitz

 

 

 

1.   Das gemeinsame Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen und zum Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises für die Gemeinden

 

 

Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar,

 

Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz

 

– wird in der Zeit vom

15. August 2011

bis

19. August 2011

– während der allgemeinen Öffnungszeiten:

 

 

 

 

               

 

 

Ort der Einsichtnahme

Amt Hagenow-Land, Einwohnermeldeamt – Zimmer 1, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow

3)

 

für Wahlberechtigte/Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte/abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte/abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten/Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich1).

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis für die betreffende Wahl/für den Bürgerentscheid eingetragen ist oder für diese/diesen einen Wahlschein erhalten hat.

 

 

2.   Wer das Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am

19. August 2011

bis

12.00    Uhr

 

                                                              

den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses/Abstimmungsverzeichnisses bei der Gemeindewahlbehörde

 

schriftlich unter Angabe der Gründe stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.  Der Antrag ist zu richten an

 

Anschrift der Dienststelle

Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow

 

Er kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde

Gebäude, Zimmer Nr.

Amt Hagenow-Land, Einwohnermeldeamt, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow, Zimmer 1

 

abgegeben oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.

 

3.   Wahlberechtigte/Abstimmungsberechtigte, die im Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum

 

13. August 2011

eine Wahlbenachrichtigung.

 

 

 

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt/abstimmungsberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht/Abstimmungsrecht nicht ausüben kann.

 

 

Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen (einschließlich Bürgerentscheid) getrennt erteilt.

 

4.1Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises

 

Nr. und Name

18  / Ludwigslust II  

 

      oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

4.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der

 

          Kreistagswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs,

 

       Landratswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

 

       und am

 

       Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

 

      oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

 

5.   Wahlscheine zur Wahl des Landtages und für die Kommunalwahlen (einschließlich Bürgerentscheid) erhalten wahlberechtigte/abstimmungsberechtigte Personen auf Antrag.

 

5.1  Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte/abstimmungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl.

 

a)       für die Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

-          einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

-          einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

 

b)       für die Kommunalwahlen

-          einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist,

-          einem amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid, wenn sie abstimmungsberechtigt ist,

-          einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

-          einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

 

5.2  Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte/abstimmungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund

 

a) die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

 

 

bis zum

 

19. August 2011

 

 

versäumt hat,

 

b)   ihr Recht auf Teilnahme an den Wahlen/der Abstimmung2) erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
§ 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist.

 

 

 

6.1Wahlscheine können von Wahlberechtigten/Abstimmungsberechtigten, die in das Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, bis zum

 

2. September 2011

12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch)

 

 

 

beantragt werden.

 

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Auch nicht in das Wählerverzeichnis/Abstimmungsverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte/Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a und b angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr, beantragen.

 

Versichert eine wahlberechtigte/abstimmungsberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, oder am Wahltag bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Wer den Antrag für eine andere Person stellt muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

 

 

6.2Die Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht der vertretenen Person zulässig.(§ 20 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die wählende/abstimmende Person den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Landtagswahl bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen (einschließlich dem Bürgerentscheid) und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

 

Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

Ort, Datum

 

Hagenow, den 01.08.2011

 

Die Gemeindewahlbehörde

 

gez. Wolf

Gemeindewahlleiterin

 

 

 

___________

1) Nichtzutreffendes löschen, also nur Zutreffendes veröffentlichen.

2) Konkrete Öffnungszeiten angeben; z.B 15.August 2011 bis 19. August 2011 von 8.00 Uhr bis 12.00Uhr und am 15., 16. und 18. August 2011 von 14.00 bis 18.00 Uhr.

3) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.

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