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Pressemeldung

Bekanntmachung
der Genehmigung über die 1. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirch Jesar gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBI. I S. 619)

Bekanntmachung
der Genehmigung über die 1. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirch Jesar gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBI. I S. 619) - 04.08.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Bekanntmachung der Genehmigung über die 1. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirch Jesar gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBI. I S. 619)

 

Für die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Kirch Jesar in der Sitzung vom 27.01.2011 beschlossene 1. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist mit Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg – Vorpommern vom 06.07.2011 mit einer Maßgabe, einer Auflage und Hinweisen genehmigt worden. Die Maßgabe und die Auflage wurden erfüllt, die Hinweise berücksichtigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die 1. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes wird mit Ablauf des 05.08.2011 wirksam.

Jedermann kann die 1. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Amt Hagenow-Land, Bau- und Ordnungsamt, Bahnhofstraße 25 in Hagenow, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kirch Jesar geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Kirch Jesar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V).

 

gez. Seyring

Bürgermeister

 

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