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Pressemeldung

Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bresegard b. Picher

Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bresegard b. Picher - 13.09.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtiche Bekanntmachung der Gemeinde Bresegard b. Picher

 

Gebührensatzung

 

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bresegard bei Picher

Gemäß § 32 der Friedhofssatzung wird auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004, zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712) und des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom  14. Dezember 2007 (GVOBl. S. 410,427)und nach dem Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bresegard b. Picher vom 12.07.2011 nachstehende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

 

Gegenstand und Höhe der Gebühren

 

Gebühren werden erhoben:

 

1. Für ein Reihengrab – 250,00 Euro

 

2. Für ein Urnengrab - 70,00 Euro/m²

 

3. Für ein Wahlgrab

    mit einer Grabstätte – 375,00 Euro

 

4. Für eine Rasengrabstätte

    a)  mit einer Grabstätte – 375,00 Euro

    b)  zzgl. für Pflege und Instandsetzung je erworbenes Nutzungsjahr – 50,00 Euro

 

5. Für jede Verlängerung des Rechtes an Erb- oder Urnengräbern und zweimalige

    Grabmalkontrolle pro Grab und Jahr (es kann nur die Gesamtanlage verlängert werden).

 

6. Für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier – 100,00 Euro

 

7. Für eine anonyme Bestattung unter grünem Rasen

    Urnenreihengrabstätte – 203,50 Euro

 

§ 2

 

Gebührenschuldner

 

1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in   

    deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere

    Leistungen in Anspruch genommen werden.

 

2. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so

    haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

§ 3

 

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

 

1. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind

    innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.

 

2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 4

 

Zusätzliche Leistungen

 

Für besondere  zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 5

 

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

 

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

 

§ 6

 

Rechtsmittel

 

1. Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach  

    Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung Widerspruch erheben.

 

2. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der erlassenden

    Behörde einzureichen, er hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 7

 

Schlussbestimmungen

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Bresegard bei Picher, 01.08.2011

 

 

 

Weinreich                                                       DS

Bürgermeister

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