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Pressemeldung

Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 "Biogasanlage Hülseburg, Ortsteil Presek" der Gemeinde Hülseburg

Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 "Biogasanlage Hülseburg, Ortsteil Presek" der Gemeinde Hülseburg - 13.09.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 "Biogasanlage Hülseburg, Ortsteil Presek" der Gemeinde Hülseburg gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBI. Nr. 39, Teil I S. 1509 bis 1511)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hülseburg hat in ihrer Sitzung vom 23.02.2011 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 "Biogasanlage Hülseburg, Ortsteil Presek", bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 "Biogasanlage Hülseburg, Ortsteil Presek" der Gemeinde Hülseburg in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Amt Hagenow-Land, Bau- und Ordnungsamt, Bahnhofstraße 25 in Hagenow, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hülseburg geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Hülseburg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V).

 

gez. Wolf

Bürgermeisterin

 

 

 

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