Wahlbekanntmachung des Amtes Hagenow-Land - 13.09.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Wahlbekanntmachung des Amtes Hagenow-Land
für die Gemeinden
Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin,
Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen,
Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz
1. | Am | 18. September 2011 |
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Findet die Stichwahl des Landrates/ der Landrätin für den Landkreis Ludwigslust-Parchim statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
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2. Die Gemeinden des Amtes Hagenow-Land sind in 22Wahlbezirke eingeteilt und gehören zum Wahlbereich 3 des
Landkreises Ludwigslust
Wahlbezirk 1: Alt Zachun
Wahlraum: Gemeindezentrum Alt Zachun, Am Sportplatz 1
Wahlbezirk 1: Bandenitz mit den Ortsteilen Besendorf, Radelübbe
Wahlraum: Gemeindehaus Bandenitz, Feldstraße 1
Wahlbezirk 1: Belsch mit dem Orsteil Ramm
Wahlraum: Gemeindehaus Belsch, Dorfstraße 4
Wahlbezirk 1: Bobzin
Wahlraum: Gemeindehaus Bobzin, Zur Schulkoppel 3
Wahlbezirk 1: Bresegard bei Picher
Wahlraum: Gemeindehaus Bresegard, Schulstraße 12
Wahlbezirk 1: Gammelin mit dem Ortsteil Bakendorf
Wahlraum: Gemeindehaus Gammelin, Schulstraße 13
Wahlbezirk 1: Groß Krams
Wahlraum: Gemeindehaus Groß Krams, Teichstraße 8
Wahlbezirk 1: Hoort mit dem Ortsteil Neu Zachun
Wahlraum: Kindergarten Hoort, Am Schulacker 1
Wahlbezirk 1: Hülseburg mit dem Ortsteil Presek
Wahlraum: Gemeindehaus Hülseburg, Dorfstraße 7
Wahlbezirk 1: Kirch Jesar mit dem Ortsteil Neu Klüß
Wahlraum: Gemeindehaus Kirch Jesar, Theordor-Körner-Straße 10
Wahlbezirk 1: Kuhstorf
Wahlraum: Gemeindehaus Kuhstorf, Schulstraße 7
Wahlbezirk 1: Moraas
Wahlraum: Gemeindehaus Moraas, Hauptstraße 20
Wahlbezirk 1: Pätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow, Steegen
Wahlraum: Gemeindehaus Pätow, Am Brink 11
Wahlbezirk 1: Picher
Wahlraum: Gemeindehaus Picher, Hagenower Straße 10 a
Wahlbezirk 2: Picher, Ortsteil Jasnitz
Wahlraum: Forsthof Jasnitz, Lange Straße 21
Wahlbezirk 1: Pritzier mit dem Ortsteilen Bahnhof-Pritzier, Schwechow
Wahlraum: Dorf- und Gemeinschaftshaus Pritzier, Hagenower Straße 12
Wahlbezirk 1: Redefin
Wahlraum: Gemeindehaus Redefin, An der B 5 12
Wahlbezirk 1: Setzin mit den Ortsteilen Grünhof, Ruhetal, Schwaberow
Wahlraum: Gemeindehaus Setzin, Am Sportplatz 3
Wahlbezirk 1: Strohkirchen
Wahlraum: Gemeindehaus Strohkirchen, Gartenstraße 6
Wahlbezirk 1: Toddin
Wahlraum: Gemeindehaus Toddin, Hillerweg 2
Wahlbezirk 2: Toddin Ortsteil Gramnitz
Wahlraum: Gemeindehaus Gramnitz, Dorfstraße 12
Wahlbezirk 1: Warlitz mit dem Ortsteil Goldenitz
Wahlraum: Gemeindehaus Warlitz, Hauptstraße 23
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis |
13.08.2011 |
zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.
3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
für die Stichwahl des Landrates/ der Landrätin für den Landkreis Ludwigslust-Parchim
um |
17:00 |
Uhr im |
Sitzungssaal des Amtes Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow zusammen. |
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4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Den Wahlberechtigten wird empfohlen, zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen, da sie sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen haben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jedem Wahlberechtigtem wird im Wahlraum ein Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet für die Stichwahl zugelassenen Namen der zwei Bewerber und die Bezeichnung der Partei. Unter dem Namen jedes Bewerbers befindet sich jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist im gefalteten Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
5. | Für die Stichwahl werden für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, erneut Wahlscheine ausgestellt.
Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl Briefwahlunterlagen erhalten haben, erhalten erneut von der Gemeindewahlbehörde für die Stichwahl den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen grauen Wahlumschlag sowie den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag zugesandt.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein erhalten haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlgebiets wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
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6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes). |
7. | Das Wahlrecht kann von jedem Wahlberechtigten nur einmal ausgeübt werden. |
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
gez. Wolf
Hagenow, 07.09.2011 Gemeindewahlleiterin