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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 08.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gammelin vom 01.11.2011

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.09.2011 nachfolgende 3.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 10.08.2000 sowie die 2. Änderung vom 19.07.2006 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

Nr. 1

§ 2 Abs. 4 ( Wappen,  Flagge, Siegel) wird wie folgt neu gefasst

(4) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und der Umschrift:

" GEMEINDE GAMMELIN      LANDKREIS LUDWIGSLUST-PARCHIM"

 

Nr. 2

§ 4 Abs. 2 (Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksangelegenheiten

4. Vergabe von Aufträgen

5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer Jahresrechnungsbericht und Entlastung des Bürgermeisters

6. Gemeindliches Einvernehmen

 

Nr. 3

§ 6 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 (4) KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

      1. Im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von

         750,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 250,- € der Leistungsrate.

      2. Im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 %der betreffenen

         Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,- € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der

        Wertgrenze von 500,- € je Ausgabenfall.

     3. Im Rahmen der Nr. 3 bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der  Wertgrenze von

         500,- €,bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres  zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,- €

        sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des  Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5000,- € 

       4. Im Rahmen der Nr. 4 ist bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- €

       5. Im Rahmen der Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,- €.

(2)  Darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister bei Stundungsanträgen bis zu einer Wertgrenze bis zu  

      2.500,- €sowohl für das laufende als auch für das nachfolgende Haushaltsjahr.

(3)  Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 (2) KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,- € bzw. von 250,- €

       bei wiederkehrenden Verpflichtungen  können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten

       Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem

      Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2500,- €

(4)  Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff.BauGB) nicht ausgeübt werden

       kann. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(5)  Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen zu unterrichten.

 

Nr. 4

§ 7 Abs. 1 (Entschädigungsordnung) wird wie folgt neu gefasst

(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 €.

 

Nr. 5

§ 8  Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Gammelin, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.

Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen der Gemeinde Gammelin kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Gammelin  liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.

 

Nr. 6

§ 8  Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Gammelin, 01.11.2011

 

 

Kebschull

Bürgermeister                                                        

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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