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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hoort - 08.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

 

Gebührensatzung

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hoort für den Friedhof im Ortsteil Neu Zachun

Gemäß § 32 der Friedhofssatzung wird auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom  14. Dezember 2007 (GVOBl. S. 410,427)und nach dem Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoort vom 06.10.2011 nachstehende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

 

Gebühren werden erhoben:

 

1. Für ein Reihengrab                         600,00 Euro

 

2. Für ein Urnengrab                         135,00 Euro/m²

 

3. Für ein Wahlgrab

    mit einer Grabstätte                       600,00 Euro

 

4. Für eine Rasengrabstätte

    a)  mit einer Grabstätte                  600,00 Euro

    b)  zuzügl. Pflege und Instandsetzung je

        erworbenes Nutzungsjahr          60,00 Euro

 

5. Für jede Verlängerung des Rechtes an Erb- oder Urnengräbern und zweimalige

    Grabmalkontrolle pro Grab und Jahr (es kann nur die Gesamtanlage verlängert werden).

 

6. Für die Benutzung der Friedhofskapelle

    je Trauerfeier                                   145,00 Euro

 

7. Für eine anonyme Bestattung unter grünem Rasen

    Urnenreihengrabstätte                    330,00 Euro

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in   

    deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere

    Leistungen in Anspruch genommen werden.

 

2. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so

    haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

 

1. Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind

    innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.

 

2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 4

Zusätzliche Leistungen

 

Für besondere  zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 5

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

 

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

 

§ 6

Rechtsmittel

 

1. Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach  

    Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung Widerspruch erheben.

 

2. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der erlassenden

    Behörde einzureichen, er hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 7

Schlussbestimmungen

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Hoort, 06.10.2011

 

 

gez. Feldmann                                                

Bürgermeisterin

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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