Sprache, Accesskey 1, Direkt zum Inhalt, Accesskey 2, Direkt zur Hauptnavigation, Accesskey 3

Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern



zurück

Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen - 08.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pätow-Steegen vom 01.11.2011

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, 205), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.09.2011 nachfolgende 4.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 16.11.2004, die 2. Änderung vom 03.12.2004 sowie die 3. Änderung vom 19.07.2006 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

Nr. 1

§ 2 Abs. 3  (Wappen, Dienstsiegel) wird wie folgt geändert:

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und der Umschrift:

 "GEMEINDE PÄTOW-STEEGEN      LANDKREIS LUDWIGSLUST - PARCHIM".

 

Nr. 2

§ 4 Abs. 2 (Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksangelegenheiten

4. Vergabe von Aufträgen

5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer Jahresrechnungsbericht und Entlastung des Bürgermeisters

6. Gemeindliches Einvernehmen

 

Nr. 3

§ 6 Abs. 2 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:

(2) Darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister bei Stundungsanträgen bis zu einer Wertgrenze bis zu 2.500,- € sowohl für das laufende als auch für das nachfolgende Haushaltsjahr.

 

Nr. 4

§ 6 Abs. 3 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:

(3) Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 (2) KV M-V bis zu einer  Wertgrenze von 750,- € bzw. von 250,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein unterzeichnet werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.

 

Nr. 5

§ 8 Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Pätow-Steegen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.

Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.

 

Nr. 6

§ 8 (2) (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Pätow-Steegen, 01.11.2011

 

 

Maty

Bürgermeister                                                       

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

zurück


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut