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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 09.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

7.  Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Strohkirchen vom 01.11.2011

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.09.2011 nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom 26.11.2004, die 2. Änderung vom 29.11.2004, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 11.07.2007, die 5. Änderung vom 22.09.2009 sowie die 6. Änderung vom 19.01.2010 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

Nr. 1

§ 2 Abs. 3 (Wappen, Dienstsiegel, Flagge) wird wie folgt neu gefasst:

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit Ihrem Wappen und der Unterschrift:

"GEMEINDE STROHKIRCHEN  LANDKREIS LUDWIGSLUST-PARCHIM"

 

Nr. 2

§ 4 Abs. 2 (Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksangelegenheiten

4. Vergabe von Aufträgen

5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer Jahresrechnungsbericht und Entlastung des Bürgermeisters

6. Gemeindliches Einvernehmen

 

Nr. 3

§ 8 Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Strohkirchen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.

Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen der Gemeinde Strohkirchen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Strohkirchen  liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.

 

Nr. 4

§ 8 Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Strohkirchen, 01.11.2011

 

 

Romanowski

Bürgermeisterin                                                        

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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