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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 09.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

 

Friedhofssatzung der Gemeinde Strohkirchen

Aufgrund des § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 01.12.2008 (GVOBl. M-V S. 461), in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) hat die Gemeindevertretung Strohkirchen auf ihrer Sitzung am  29.09.2011folgende Friedhofssatzung beschlossen:

 

I.                    Allgemeine Vorschriften

§   1 – Geltungsbereich

§   2 – Widmung

 

II.                 Ordnungsvorschriften

§   3 – Öffnungszeiten

§   4 – Verhalten auf dem Friedhof

§   5 – Gewerbetreibende

 

III.               Bestattungsvorschriften

§   6 – Allgemeines

§   7 – Särge

§   8 – Ausheben der Gräber

§   9 – Ruhezeiten

§ 10 – Umbettungen

 

IV.              Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

§ 12 – Reihengräber

§ 13 – Wahlgräber

§ 14 – Rasenwahlgräber

§ 15 – Urnengräber

§ 16 – Ehrengräber

 

V.                 Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 18 – Wahlmöglichkeiten

 

VI.              Grabmale

§ 19 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Zustimmungserfordernis

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

§ 23 – Unterhaltung

§ 24 – Entfernen

 

VII.            Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Allgemeines

§ 26 – Abteilung mit besondere Gestaltungsvorschriften

§ 27 – Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 28 – Vernachlässigung

 

VIII.         Trauerfeiern

§ 29 – Trauerfeiern

 

IX.              Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

§ 31 – Haftung

§ 32 – Gebühren

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

§ 34 – Inkrafttreten

 

I.

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Strohkirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof mit den darauf befindlichen Friedhofsteilen.

Die Friedhofsverwaltung erfolgt im Auftrag der Gemeinde durch das Amt Hagenow-Land.

 

§ 2

 

Widmung

 

(1)    Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener

Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 13 oder 14 zur Verfügung steht.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2)   Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnen).

(3)   Der Bestattungsbezirk ist das Gemeindegebiet.

 

II.

 

Ordnungsvorschriften

 

§ 3

 

Öffnungszeiten

 

(1)     Vorgeschriebene Öffnungszeiten gibt es für den Friedhof in Strohkirchen nicht.

 

(2)     Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 4

 

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1)     Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2)     Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)       die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Fahrzeuge die von Schwerstbehinderten geführt werden, Fahrzeuge der Gemeinde und der dem Friedhof zugewiesenen Gewerbetreibenden.

b)       während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c)       den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d)       Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e)       Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f)        Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g)       Druckschriften anzubieten,

h)       ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

i)         zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)     Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

 

§ 5

 

Gewerbetreibende

 

(1)     Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2)     Zugelassenwerden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen.

 

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist der aufsichtberechtigten Person der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.                              Die Zulassung wird auf  5 Jahre befristet.

(3)     Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen.

(4)     Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5)     Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6)     Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

 

III.

 

Bestattungsvorschriften

 

§ 6

 

Allgemeines

 

(1)     Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)     Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

 

§ 7

 

Särge

 

(1)     Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zutaten enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.

(2)     Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittel 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

§ 8

 

Ausheben der Gräber

 

(1)     Die Gräber werden durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.

(2)     Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)     Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9

 

Ruhezeit

 

(1)     Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 30 Jahre.

(2)     Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre.

 

§ 10

 

Umbettungen

 

(1)     Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)     Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind auf dem Friedhof nicht zulässig.

(3)     Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit  vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4)     Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5)     In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Einziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs.1 Satz 4können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6)     Umbettungen führt der durch die Friedhofsverwaltung Beauftragte durch. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7)     Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Beauftragten der Friedhofsverwaltung vor.

(8)     Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

IV.

 

Grabstätten

 

§ 11

 

Allgemeines

 

(1)     Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)     Die Grabstätten werden unterschieden in

a)       Reihengräber,

b)       Wahlgräber,

c)       Urnenwahlgräber,

d)       Anonyme Urnenreihengräber,

e)       Rasenwahlgräber,

f)        Ehrengräber,

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umbettung.

(3)  Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

 

§ 12

 

Reihengräber

 

(1)     Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a.       wer für die Bestattung sorgen muss (§ 9 Abs 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern)

b.       wer sich dazu verpflichtet hat,

c.       der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)     Es wird ein Reihengrabfeld für Erdbestattungen eingerichtet.

(3)     In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familieangehörigen innerhalb der nächsten 5 Jahre als Urne zugelassen werden. Entstehende Kosten werden in der Gebührensatzung geregelt.

(4)     Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5)     Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeit 3 Monate vorher öffentlich oder durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

 

§ 13

 

Wahlgräber

 

(1)     Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für Beisetzungen von Aschen, an denen ein öffentlich–rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)     Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3)     Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. In einer Grabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten eine Erdbestattung und in der Folge bis zu 2 Urnen (1 oben – 1 unten) über der Erdbestattung zulässig. Ist noch kein Sarg beigesetzt, dürfen nur 2 Urnen beigesetzt werden.

(4)     Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Für Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5)     Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6)     Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3 monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

(7)     Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8)     Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihefolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a)       auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)       auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c)    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)    auf die Eltern,

e)    auf die vollbürtigen Geschwister,

        f)    auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis c) und e) bis f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(9)     Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10)Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu       

 ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines 

 Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der

 Grabstätte zu entscheiden.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst

        nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte

        möglich.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

 

§ 14

 

Rasenwahlgräber

 

(1)     Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte beinhaltet den Grabplatz und die Grabpflege. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätte zu pflegen und dauernd instand zu halten.

(2)     Es wird ein Reihengrabfeld für Erdbestattungen eingerichtet.

(3)     Rasenwahlgräber sind Grabstätten, die im Bestattungsfall einzeln oder zu mehreren nebeneinander abgegeben werden. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Wahlgrabstätten gemäß § 13.

(4)     Je Grabstätte sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen über dem Sarg zulässig. Ist noch kein Sarg beigesetzt, dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Ist die Grabstätte zuerst mit einer Urne belegt, darf kein Sarg mehr beigesetzt werden.

(5)     Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum sechsten Monat nach der Beisetzung. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen.

(6)     Für den Erwerb des Grabmals und / oder des Pultsteines ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

 

§ 15

 

Urnengräber

 

(1)     Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)       Urnenwahlgrabstätten,

b)       anonymen Urnenreihengrabstätten

(2)     Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten,  an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Urnenwahlgrabstätte hat eine Größe von 1,0 m  mal 1,0 m. Die Zahl der  Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(3)     In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,5 m mal 0,5 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(4)     Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

 

§ 16

 

Ehrengräber

 

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Friedhofsverwaltung.

 

V.

 

Gestaltung der Grabstätte

 

§ 17

 

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 25 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

§ 18

 

Wahlmöglichkeiten

 

(1)     Auf den Friedhof werden Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2)     Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3)     Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind:

a)       Reihengrabfelder,

b)       anonyme Urnenreihengrabstätten

     

        (4)  Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

a)      Wahlgräber

b)      Urnenwahlgräber

c)      Rasenwahlgräber

d)      Ehrengräber

 

VI.

 

Grabmale

 

§ 19

 

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

 

(1)     Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

 

(2)     Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge) und Holz verwendet werden.           Unzulässig sind:

Ø            Kunststeinsockel,

Ø            Grabmale aus gegossener Betonmasse,

Ø            Grabsteine aus Kunststoffen,

Ø            Ölfarbanstrich auf Grabmalen,

Ø            Symbole und Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

Ø            Firmenbezeichnungen an Grabmalen.

(3)     Die Grabmale und baulichen Anlagen in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen  in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(4)     Nach näheren Bestimmungen der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(5)     Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:

a)       auf Reihengrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche,

b)       auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,40 m² Ansichtsfläche,

c)       auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 0,60 m² Ansichtsfläche,

d)       auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 10 cm und höchstens 25 cm stark sein.

(6)     Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:

a)       auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche,

b)       liegende Grabmale sind bis zur Größe des Grabbeetes zulässig.

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 10 cm und höchstens 25 cm stark sein.

(7)     Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur zu einem Anteil von 30 % der Fläche zulässig.

(8)     Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein Grabstein auf einem Sockel mit den maximalen Maßen 0,60 m x 0,80 m stehen.

(9)     Der Name des Verstorbenen und das Geburts- und Sterbejahr sollen in einfacher Schrift lesbar sein.

 

§ 20

 

Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

 

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§17).

 

§ 21

 

Zustimmungserfordernis

 

(1)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen.

(2)    Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(3)    Dem Antrag sind beizufügen:

a)          der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seine Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung

b)          Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1

(4)    Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(5)    Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

 

§ 22

 

Standsicherheit der Grabmale

 

(1)    Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)    Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach

       § 19. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

 

§ 23

 

Unterhaltung

 

(1)    Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2)    Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 5 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(3)    Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

 

§ 24

 

Entfernen

 

(1)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Das gilt auch bei Pfändungen.

(2)    Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

 

VII.

 

Herrichtung und Pflege der Grabstätte

 

§ 25

 

Allgemeines

 

(1)    Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgesetzt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2)    Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (maximale Höhe 1,50 m bei Einzelgewächsen; 0,75 m bei Hecken).

(3)    Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt  erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Jede wesentliche Änderung bedarf  der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(4)    Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Friedhofsverwaltung kann die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.

(5)    Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(6)    Die Friedhofsverwaltung verlangt, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(7)    Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

 

§ 26

 

Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

 

(1)    Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

(2)    In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.

 

§ 27

 

Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

 

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 25).

 

§ 28

 

Vernachlässigung

 

(1)    Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzulegenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 5 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 5 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Regelungen der Sätze 3 und 4 des § 23 dieser Friedhofssatzung und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 dieser Friedhofssatzung hinzuweisen.

 

(2)    Für Grabschmuck gilt § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

 

VIII.

 

Trauerfeiern

 

§ 29

 

Trauerfeiern

 

(1)    Die Trauerfeiern können in der Trauerfeierhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2)    Die Aufbahrung des Verstorbenen im Freiraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3)    Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4)    Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhof sowie die Benutzung der gemeindlichen Musikinstrumente und –anlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

IX.

 

Schlussvorschriften

 

§ 30

 

Alte Rechte

 

(1)    Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)    Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3)    Im Übrigen gilt diese Satzung.

 

§ 31

 

Haftung

 

I.         Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

II.      Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 32

 

Gebühren

 

      Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die  

      Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 33

 

Ordnungswidrigkeiten

 

        (1)Mit Geldbuße bis Eintausend Euro kann gemäß § 17 (1)des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) in

            der Fassung der Bekanntmachung v. 19.2.1987 I (BGBl. S.602); zuletzt geändert durch Art. 2 G v.

            29.7.2009 (BGBl. I S. 2353) belegt werden, wer fahrlässig oder vorsätzlich:

 

1.                   sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

2.                   entgegen § 4 Abs. 2 handelt , insbesondere

a)      die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Fahrzeuge die von Schwerstbehinderten geführt werden, Fahrzeuge der Gemeinde und der dem Friedhof zugewiesenen Gewerbetreibenden.

b)      während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

c)      den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigt oder zu beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betritt,

d)      Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde,

e)      Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f)       Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

g)      Druckschriften anbietet,

h)      ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografiert,

i)        lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert.

3.                   entgegen § 4 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung)             durchführt,

4.                   als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der  festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

5.                   entgegen § 19 Abs. 5 andere als zugelassene Werkstoffe verwendet,

6.                   entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

7.                   Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

8.                   Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrsicherem Zustand hält,

9.                   Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

10.               Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

 

(2)  Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Amt Hagenow-Land,  Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow.

§34 Inkrafttreten

                                          

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Strohkirchen, 29.09.2011

 

 

Romanowski                                                                          

Bürgermeisterin

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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