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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin - 09.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Toddin vom 01.11.2011

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.07.2011 und Ergänzungsbeschluss vom 15.09.2011 nachfolgende 4.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 21.10.1999, die 1. Änderung vom 11.05.2001, die 2. Änderung vom 23.02.2005 sowie die 3. Änderung vom 19.07.2006 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

Nr. 1

§ 2 Abs. 3 (Wappen, Dienstsiegel) wird wie folgt neu gefasst

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und der Umschrift:

"GEMEINDE TODDIN     LANDKREIS  LUDWIGSLUST-PARCHIM".

 

Nr. 2

§ 4 Abs. 2 (Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksangelegenheiten

4. Vergabe von Aufträgen

5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer Jahresrechnungsbericht und Entlastung des Bürgermeisters

6. Gemeindliches Einvernehmen

 

Nr. 3

§ 5 Abs. 2 (Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst:

(2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Toddin die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land.

 

Nr. 4

§ 6 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der

     folgenden Wertgrenzen:

1.   bei Verträgen, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, unterhalb der  Wertgrenze von 5.000,- Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb    der Wertgrenze von 500,- Euro je Leistungsrate,

2.   bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- Euro je Ausgabenfall,

3.  bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von maximal 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,- Euro.

4.  bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- Euro, bei der Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 2.000,- Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 10.000,- Euro,

5.  bei der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährleistungsverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte, sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- Euro,

6.  bei der Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 1.500,- Euro und nach der VOB bis zum Wert von 5.000,- Euro.

 

(2) Darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister bei Stundungsanträgen bis zu einer Wertgrenze bis zu  2.500,- €sowohl für das laufende als auch für das nachfolgende Haushaltsjahr.

 

(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen zu unterrichten.

 

(4) Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 (2) KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,- € bzw. von 250,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom  Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.

 

(6) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff.BauGB) nicht ausgeübt werden kann. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

 

Nr. 5

§ 8 Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Toddin, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.

Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen der Gemeinde Toddin kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Toddin  liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.

 

Nr. 6

§ 8 Abs. 2  (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Toddin, 01.11.2011

 

 

Möbius

Bürgermeisterin                                                        

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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