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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz - 10.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Warlitz vom 01.11.2011

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.7.2011 und Ergänzungsbeschluss vom 19.10.2011 nachfolgende 5.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 06.10.2000, die 2. Änderung vom 04.11.2004, die 3. Änderung vom 21.12.2004 sowie die 4. Änderung vom 19.07.2006 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

Nr. 1

§ 2  (Dienstsiegel) wird wie folgt neu gefasst

Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift

" GEMEINDE WARLITZ      LANDKREIS LUDWIGSLUST-PARCHIM".

 

Nr. 2

§ 4 Abs. 2 (Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksangelegenheiten

4. Vergabe von Aufträgen

5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer Jahresrechnungsbericht und Entlastung des Bürgermeisters

6. Gemeindliches Einvernehmen

 

Nr. 3

§ 5 Abs. 2 (Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst:

(2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde Warlitz die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land.

 

Nr. 4

§ 6 Abs. 2 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:

 (2) Darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister bei Stundungsanträgen bis zu einer Wertgrenze bis zu 2.500,- €sowohl für das laufende als auch für das  nachfolgende Haushaltsjahr.

 

Nr. 5

§ 6 Abs. 4 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:

(4) Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 (2) KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,- € bzw. von 250,- €   bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,-€.

 

Nr. 6

§ 8 Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Warlitz, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.

Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen der Gemeinde Warlitz kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Warlitz  liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.

 

Nr. 7

§ 8 Abs. 2 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Warlitz,  01.11.2011

 

 

Holm

Bürgermeister                                                      

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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