Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes - 10.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher
4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulzweckverbandes vom 01.11.2011
Auf der Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 19.09.2011 nachfolgende 4.Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulzweckverbandes erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Verbandssatzungssatzung vom 24.02.2004, die 1. Änderung vom 06.01.2006, die 2. Änderung vom 21.08.2006 sowie die 3. Änderung vom 06.01.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Nr. 1
§ 1 Abs. 3 (Rechtsnatur, Name, Sitz) wird wie folgt neu gefasst
(3)Der Schulzweckverband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift:
" Schulzweckverband Picher Landkreis Ludwigslust-Parchim "
Nr. 2
§ 15 Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst
(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen des Schulzweckverbandes Picher, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.
Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen des Schulzweckverbandes Picher kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen Schulzweckverbandes Picher liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Nr. 3
§ 15 Abs. 2 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Artikel 2
Neufassung der Verbandssatzung
Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, den Wortlaut der Verbandssatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Picher, 01.11.2011
Christ
Verbandsvorsteher
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.