Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin - 10.11.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Entgeltordnung für die Nutzung der Mehrzweckräume
in den Gemeindehäusern in Toddin und Gramnitz
Auf der Grundlage des § 22, Abs. 3. Nr. 11 sowie § 44 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.09.2011 folgende Entgeltordnung erlassen:
Allgemeines
Die Gemeinde erhebt für die Nutzung des Mehrzweckraumes durch Dritte ein privatrechtliches Entgelt, zur Deckung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Das Entgelt wird für die Inanspruchnahme der Einrichtung durch einzelne Personen bzw. Personengruppen zur Durchführung von Familienfesten jeglicher Art sowie anderweitiger Veranstaltungen erhoben.
Ein Entgelt wird nicht erhoben von:
Ø Vereinen, Gemeinschaften und Personengruppen, die im Namen bzw. im Auftrag der Gemeinde tätig sind.
Ø Personengruppen, die kulturelle und sportliche Aktivitäten innerhalb der Gemeinde fördern.
Zahlungspflicht
Zahlungspflichtig ist, wer die mit der gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entgelthöhe
Das Entgelt wird je Veranstaltung erhoben und beträgt:
1. für private Feiern im Gemeinschaftsraum Toddin 65,- EUR
2. für private Feiern im Gemeinschaftsraum Gramnitz 40,- EUR
3. für Trauerfeiern in beiden Gemeindehäusern 10,- EUR
Entgelte für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen:
1. je Partygarnitur (1 Tisch 2 Bänke) 5,- EUR
Entstehung und Fälligkeit des Entgeltes
Die Zahlungspflicht entsteht bei der Anmeldung der Veranstaltung bei der Bürgermeisterin.
Die Anmeldung hat schriftlich unter Angabe des Grundes, des Zeitpunktes und der Nutzungsdauer zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen.
Es erfolgt eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch das Amt Hagenow-Land, die per Überweisung oder durch Barzahlung beglichen werden kann.
Das Entgelt ist bis zu 7 Tage nach der Veranstaltung zu zahlen.
Pflichten des Zahlungspflichtigen
Der Zahlungspflichtige hat die Einrichtung nach erfolgter Nutzung besenrein zu verlassen. Beschädigungen jeglicher Art sind unverzüglich anzuzeigen und schadensersatzpflichtig.
Toddin, 07.10.2011
Möbius
Bürgermeisterin