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Pressemeldung

Bekanntmachung der Gemeinde Belsch

Bekanntmachung der Gemeinde Belsch - 09.12.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Belsch

 

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Belsch vom 01.12.2011

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712)wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 04.07.2011 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Hundesteuersatzung

 

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 04.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 5 (1) Steuermaßstab und Steuersatz wird wie folgt neu gefasst:

 

Steuersatz für Hunde entsprechend §1 (1):

           

            -           für den 1. Hund                                           25,00 €       

-           für den 2. Hund                                          50,00 €

-           und jeden weiteren Hund                         80,00 €

 

Steuersatz für gefährliche Hunde entsprechend § 1 (2):

 

-               für den 1. Hund                                             51,13 €                               

-               für jeden weiteren Hund                       102,26 €

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2012 in Kraft

 

 

Belsch, 01.12.2011

 

 

Friedrichs

Bürgermeister                                                          - DS -

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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