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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher

Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher - 30.12.2011 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Haushaltssatzung des Schulzweckverbandes Picher

für das Haushaltsjahr 2012

 

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern wird nach Beschluss des Schulzweckverbandes vom 05.12.2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

240.000

EUR

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

240.000

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

EUR

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

0

EUR

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

EUR

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

EUR

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

0

EUR

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

235.500

EUR

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

192.600

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

42.900

EUR

 

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

EUR

 

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0

EUR

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.500

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.500

EUR

 

 

 

 

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

21.600

EUR

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

21.600

EUR

 

der Saldo der Ein- / Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Verbandsumlage

 

 Die Verbandsumlage pro Schüler wird festgesetzt auf

1.100

EUR

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1.575Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

  Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug         1.958.200   EUR        

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 

1.958.200

 

EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

1.958.200

EUR

 

 

 

 

                                                                                                 gez. Christ

Picher, 29.12.2011                                                                   Verbandsvorsteher

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.12.2011 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung mit Ihren Anlagen liegt zu jedermanns Einsicht für den Zeitraum von 7 Tagen, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung, während der Dienststunden im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, Zimmer 015, öffentlich aus.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

                                                          

 

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