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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Redefin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Redefin - 20.01.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Bekanntmachungder Genehmigung über die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde  Redefin gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBI. I S. 619)

 

Für die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Redefin in der Sitzung vom 25.08.2011 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Schreiben des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg – Vorpommern vom 13.12.2011 die Genehmigung eingetreten.

Die Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Ablauf des 20.01.2012 wirksam.

Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im AmtHagenow-Land, Bau- und Ordnungsamt, Bahnhofstraße 25 in Hagenow, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Redefin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Hülseburg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V).

 

 

gez. R. Böbel

Bürgermeisterin

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