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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land - 20.01.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land

 

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Hagenow-Land  vom 10.01.2012

  

Auf der Grundlage des § 129 i.V. mit  § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 12.12.2011 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I     

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 19.08.1999 zuletzt geändert durch Satzung vom 21.08.2006 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

1.)   § 1 Abs. 3 (Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel) wird wie folgt neu gefasst:       

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

"AMT HAGENOW-LAND   LANDKREIS LUDWIGSLUST-PARCHIM".

 

2.)   § 3 Abs. 2 (Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst:

(2) Gemäß § 136 Abs.3 der KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.

Dieser besteht aus drei Mitgliedern des Amtsausschusses und zwei sachkundigen Einwohnern.

Aufgabengebiet:

Prüfung der Jahresrechnung des Amtes und der Gemeinden, die diese Aufgabe auf das Amt übertragen haben.

Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

 

Im Fall ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.

 

3.)    § 4 (Amtsvorsteher) wird wie folgt neu gefasst:

        § 4 (Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher)

(1)     Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2Satz 1 bis 3 KV M-V. i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

(2)     Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher trifft alle Entscheidungen bis zu einer Wertgrenze von  5.000 € im Einzelfall bzw. bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 500 €, sofern nicht der Amtsausschuss kraft Gesetzes ausschließlich zuständig ist.

(3)     Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 €.

(4)     Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2  zu unterrichten.

 

4.)    § 5 (Verpflichtungsermächtigung) wird wie folgt neu gefasst:

Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von  2.500 € bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 500 € sind auch rechtsverbindlich, wenn sie durch den Amtsvorsteher oder durch einen von ihm Beauftragten in einfacher Schriftform abgegeben wurden.

 

5. )   § 8 Abs. 1 und 2 (Öffentliche Bekanntmachungen) werden wie folgt neu gefasst:

(1) Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen des Amtes Hagenow-Land, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.

Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen des Amtes Hagenow-Land kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes Hagenow-Land  liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.

 (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

6.)    § 8 Abs. 4-6 (Öffentliche Bekanntmachungen) werden ersatzlos gestrichen.

 

 

Artikel II      

Ermächtigung

 

Die Amtsvorsteherin wird ermächtigt den Wortlaut der Hauptsatzung des Amtes Hagenow-Land in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung mit neuem Ausfertigungsdatum im Hagenower Kommunalanzeiger und im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de bekannt zu machen.

 

 

Artikel III     

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hagenow, 10.01.2012

 

gez. Wolf

Amtsvorsteherin                                                                  

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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