Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin - 25.01.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Toddin vom 23.01.2012
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Toddin vom 19.01.2012 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 11.11.2004, die 1. Änderung vom 15.12.2005 sowie die 2. Änderung vom 31.01.2011 werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu
§ 6 Gebührenmaßstab/Gebührensätzewird wie folgt neu gefasst:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Ganztags: 215,00 €
Teilzeit: 129,00 €
Halbtags: 107,50 €
Kindergartenkinder:
Ganztags: 115,00 €
Teilzeit: 69,00 €
Halbtags: 65,00 €
3.Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes dieser Kinder ein
Elternbeitrag in Höhe 97% anstatt 100% zu erheben.
Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes dieser Kinder ein
Elternbeitrag in Höhe 95% anstatt 100% zu erheben.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.02.2012 in Kraft.
Toddin, 23.01.2012
gez. Möbius
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.