Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kirch Jesar - 10.02.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirch Jesar vom 08.02.2012
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.01.2012 nachfolgende 3.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom 03.11.2009 sowie die 2. Änderung vom 23.03.2010 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
1.) § 2 Abs. 4 (Wappen, Flagge, Dienstsiegel) wird wie folgt neu gefasst
Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit ihrem Wappen und der Umschrift:
" GEMEINDE KIRCH JESAR LANDKREIS LUDWIGSLUST – PARCHIM ".
2.) § 4 Abs. 2 (Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personenangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksangelegenheiten
4. Vergabe von Aufträgen
5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer Jahresrechnungsbericht und Entlastung des
Bürgermeisters
6. Gemeindliches Einvernehmen
3.) § 5 Abs. 1 (Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister
zwei Gemeindevertreter an.
Aufgabengebiet:
Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse und entscheidet über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Der Hauptausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.
Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 1.000
bis 5.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenze bis 1.000 €der
Leistungsrate.
2. bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % bis 25 %der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 5.000 €, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb
der Wertgrenze von 1.000 bis 5.000 € je Ausgabenfall.
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb der Wertgrenze bis 2.500 €. Bei
Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltjahres zurückgezahlt werden, bis 2.500 €
sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb der Wertgrenze
bis12.500 €.
4. Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen von 100,- bis 1.000,- €.
4.) § 6 (Bürgermeister/Bürgermeisterin und Stellvertreter/Stellvertreterin) wird wie folgt neu gefasst
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen gem. § 22(4) KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 100 € ,
2. bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 100 €, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb
der Wertgrenze von 100 € je Ausgabenfall.
3. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von
Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,- €.
5.) § 9 Abs. 1 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst
Satzungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Kirch Jesar, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet unter der Adresse www.amt-hagenow-land.de öffentlich bekannt gemacht.
Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow kann sich jedermann sich Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
6.) § 9 Abs. 2 (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst:
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Artikel II
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Kirch Jesar, 08.02.2012
Seyring
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.