Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hülseburg - 22.02.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hülseburg vom 09.02.2012
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 2777 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Hülseburg vom 26.01.2012 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 24.09.2004, die 1. Änderung der Satzung 21.03.2005, die 2. Änderung der Satzung vom 09.12.2005, die 3. Änderung der Satzung vom 30.01.2007, die 4. Änderung der Satzung vom 05.03.2009 sowie die 5. Änderung vom 03.05.2011 werden wie folgt geändert:
1.Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Ganztags: 231,04 €
Teilzeit: 138,62 €
Halbtags: 127,77 €
Kindergartenkinder:
Ganztags: 117,50 €
Teilzeit: 70,50 €
Halbtags: 65,75 €
2. Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes dieser
Kinder ein Elternbeitrag in Höhe 97% anstatt 100% zu erheben.
Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes dieser
Kinder ein Elternbeitrag in Höhe 95% anstatt 100% zu erheben.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.03.2012 in Kraft.
09.02.2012
Wolf
Bürgermeisterin - DS –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.