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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Belsch

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Belsch - 09.03.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.02.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

201.600

EUR

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

214.300

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-12.700

EUR

 

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

EUR

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-12.700

EUR

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

EUR

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

12.700

EUR

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

0

EUR

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

182.200

EUR

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

169.800

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

12.400

EUR

 

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

EUR

 

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.000

EUR

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.200

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.800

EUR

 

 

 

 

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

der Saldo der Ein- / Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

250

v. H.

b)

auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

300

v. H.

 

 

 

2. Gewerbesteuer auf

300

v. H.

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,35Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug           1.008.300   EUR         

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 

990.100

 

EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

982.400

EUR

                                                                                 

Belsch,  27.02.2012                                                        

                                                                                                  

gez. Friedrichs

Bürgermeister  

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.02.2012 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung mit Ihren Anlagen liegt zu jedermanns Einsicht für den Zeitraum von 7 Tagen, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung, während der Dienststunden im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, Zimmer 015, öffentlich aus.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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