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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Groß Krams

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Groß Krams - 09.03.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Krams hat in ihrer Sitzung am 23.02.2012 die Klarstellungssatzung der Gemeinde Groß Krams über den im Zusammenhang bebauten Teilbereich der Teichstraße 1 und der angrenzenden Bushaltestelle als Satzung beschlossen.

Die Klarstellungssatzung wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung der Gemeinde Groß Krams über den im Zusammenhang bebauten Teilbereich der Teichstraße 1 und der angrenzenden Bushaltestelle in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungssatzung ab diesem Tag im Amt Hagenow-Land, Bahnhofsstraße 25, Zimmer 211, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Krams geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Groß Krams geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Klarstellungssatzung der Gemeinde Groß Krams über den im Zusammenhang bebauten Teilbereich der Teichstraße 1 und der angrenzenden Bushaltestelle und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

gez. Gotham

Bürgermeister

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