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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Setzin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Setzin - 09.03.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet

des Bebauungsplanes Nr. 1 "Ehemaliger KfL" der Gemeinde Setzin

 

 

Auf Grund des § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414)  zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 22.07.2011 I 1509 i. V. m. §§ 5 und  22 der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern  (KV M-V) v. 13.07.2011

(GVOBl. S.777) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Setzin am 01.02.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der Planung im künftigern Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 "Ehemaliger KfL" wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

 

§ 2

 

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre beinhaltet die Flurstücke 38/2 und 38/4 der Flur 3 der Gemarkung Setzin  im  Ortskern  der Gemeinde.

 

 

§ 3

 

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1)  Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

 

  1. Vorhaben i. S.  des § 29 BauGB  oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

  1. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig  ist, vorgenommen werden.

 

(2)  Vorhaben, die vor dem Eintreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden  

       sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts     

       Kenntnis  erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der

       Veränderungssperre hätte  begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die

       Fortführung bisher  ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht

       berührt.

 

(3)  In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme

      zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen stehen. Die

      Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der

      Gemeinde.

 

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB)

 

 

§ 5

 

Geltungsdauer

 

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

 

Setzin, 07.02.2012

 

 

gez. Haurenherm                                                    

Bürgermeister

 

Jedermann kann die Satzung über Veränderungssperre ab diesem Tag in der Amtsverwaltung Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Setzin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

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