Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Setzin - 09.03.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet
des Bebauungsplanes Nr. 1 "Ehemaliger KfL" der Gemeinde Setzin
Auf Grund des § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 22.07.2011 I 1509 i. V. m. §§ 5 und 22 der Kommunalverfassung Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) v. 13.07.2011
(GVOBl. S.777) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Setzin am 01.02.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigern Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 "Ehemaliger KfL" wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre beinhaltet die Flurstücke 38/2 und 38/4 der Flur 3 der Gemarkung Setzin im Ortskern der Gemeinde.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
(2) Vorhaben, die vor dem Eintreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen stehen. Die
Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Setzin, 07.02.2012
gez. Haurenherm
Bürgermeister
Jedermann kann die Satzung über Veränderungssperre ab diesem Tag in der Amtsverwaltung Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Setzin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)
Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.