Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 12.04.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Gammelin 13.03.2012
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gammelin vom 29.02.2012 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 08.12.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 12.01.2006, die 3. Satzung zur Änderung vom 03.09.2007, die 4. Satzung zur Änderung vom 07.11.2007, die 5. Satzung zur Änderung vom 25.11.2010 sowie die 6. Änderung zur Satzung vom 01.03.2011 werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Hortkinder je Platz für 4 h 42,85 €
2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 4 bis höchstens 10 Std.
zusätzlich 10,80 € wöchentlich.
3.Lassen Sorgeberechtigte zwei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes
dieser Kinder ein Elternbeitrag in Höhe 97% anstatt 100% zu erheben.
Lassen Sorgeberechtigte drei Kinder gleichzeitig betreuen, so ist für jedes
dieser Kinder ein Elternbeitrag in Höhe 95% anstatt 100% zu erheben.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Gammelin, 13.03.2012
gez. Kebschull
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.