Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen - 24.04.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pätow-Steegen vom
10.04.2012
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.02.2012 nachfolgende 5.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 16.11.2004, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 19.07.2006sowie die 4. Änderung vom 01.11.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 6 Bürgermeister/Stellvertreter wird wie folgt neu gefasst
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze
von 500 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 250 €
der Leistungsrate.
2. bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250 €sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben
unterhalb der Wertgrenze von 500 € je Ausgabenfall.
3. bei der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt
werden, bis zu 1000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5000 €.
4. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung
von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,- €.
(2) Darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister bei Stundungsanträgen bis zu einer
Wertgrenze bis 2.500,- €sowohl für das laufende als auch für das nachfolgende
Haushaltsjahr.
(3) Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 (2) KV M-Vbis zu einer Wertgrenze von
750,- € bzw. von 250,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom
Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in
einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt
diese Wertgrenze bei 2.500,- €.
(4) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff.BauGB)
nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird,
obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen zu unterrichten.
Artikel 2
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Pätow-Steegen, 10.04.2012
Maty
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.