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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen - 24.04.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pätow-Steegen vom

10.04.2012

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.02.2012 nachfolgende 5.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 16.11.2004, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 19.07.2006sowie die 4. Änderung vom 01.11.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 6 Bürgermeister/Stellvertreter wird wie folgt neu gefasst

 

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

      1.  bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze

      von 500 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 250 €  

      der Leistungsrate.

 

      2.  bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden    

      Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250 €sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben

      unterhalb der Wertgrenze von 500 € je Ausgabenfall.

 

      3. bei der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 

      500 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt

      werden, bis zu 1000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des

      Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5000 €.  

  

      4. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung

      von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100,- €.

 

 

(2) Darüber hinaus entscheidet der Bürgermeister bei Stundungsanträgen bis zu einer

      Wertgrenze bis 2.500,- €sowohl für das laufende als auch für das nachfolgende  

      Haushaltsjahr.

 

(3) Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 (2) KV M-Vbis zu einer Wertgrenze von

     750,- € bzw. von 250,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom 

     Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm  beauftragten Bediensteten des Amtes in

     einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt   

     diese Wertgrenze bei 2.500,- €.

 

(4) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff.BauGB)

      nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird,

     obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

 

(5)  Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen zu unterrichten.

 

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel 3                                                                                                         

  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Pätow-Steegen, 10.04.2012

 

 

 

 

Maty

Bürgermeister                                                        DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

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