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Pressemeldung

Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V

Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V - 24.05.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Öffentliche Bekanntmachung

 

 

Planfeststellung nach § 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Bauvorhaben "Ersatzneubau Bahndurchlass Bahn-km 205,230 in der Gemeinde Pritzier und Vellahn"

Bahnstrecke Berlin - Hamburg

- Anhörungsverfahren

 

 

Das Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Hamburg /Schwerin hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 01. Juni 2012 bis 02. Juli 2012 im Amt Hagenow-Land, Bauamt, Bahnhofstraße 25 in 19230 Hagenow zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:

Montag            08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag         08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch          geschlossen

Donnerstag     08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag             08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

 

1.  Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 16. Juli 2012, im Amt Hagenow-Land, Bauamt, Bahnhofstraße 25 in 19230 Hagenow oder beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, Erich-Schlesinger Straße 35 in 18059 Rostock Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 2 AEG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der

a)    nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des

       Bundesnaturschutz­gesetzes anerkannten Vereine

b)    sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.

 

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 5 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abge­geben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen und die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19a Abs. 3 AEG).

 

im Auftrag

 

gez. Bernd Stukowski

 

Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V

 

 

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