Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bresegard b. Picher - 11.05.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Erneute Bekanntmachungder Genehmigung über die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bresegard bei Picher gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBI. I S. 619) auf Grund eines Bekanntmachungsfehlers
Für die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Bresegard bei Picher in der Sitzung vom 09.11.2011 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg – Vorpommern vom 12.03.2012 die Genehmigung erteilt.
Die Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird rückwirkend mit Ablauf des 20.04.2012 wirksam.
Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im AmtHagenow-Land, Bau- und Ordnungsamt, Bahnhofstraße 25 in Hagenow, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Redefin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Bresegard b. Picher geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V).
gez. Weinreich
Bürgermeister