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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Setzin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Setzin - 11.05.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Bekanntmachung

der 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Setzin über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Setzin gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Setzin hat in ihrer Sitzung am 25.04.2012 die

3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Setzin für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Setzin als Satzung beschlossen.

Die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Setzin über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Setzin in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ab diesem Tag im Amt Hagenow-Land, Bahnhofsstraße 25, Zimmer 211, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Krams geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Setzin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Setzin über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Setzin und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

gez. Haurenherm

Bürgermeister

 

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