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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Moraas

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Moraas - 08.06.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Haushaltssatzung der Gemeinde Moraas

für das Haushaltsjahr 2012

 

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.12.2011 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 02.04.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

427.000

EUR

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

433.300

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-6.300

EUR

 

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

EUR

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-6.300

EUR

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

EUR

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

EUR

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-6.300

EUR

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

365.900

EUR

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

307.700

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

58.200

EUR

 

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

EUR

 

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

38.300

EUR

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

21.200

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

17.100

EUR

 

 

 

 

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

26.900

EUR

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

26.900

EUR

 

der Saldo der Ein- / Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

250

v. H.

b)

auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

300

v. H.

 

 

 

2. Gewerbesteuer auf

350

v. H.

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,6 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug           2.245.800   EUR         

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 

2.186.200

 

EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

2.189.200

EUR

 

 

 

Moraas, 24.05.2012

 

 

Quast

Bürgermeister

 

Hinweis

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 47 Abs.3 KV M-V erforderliche Genehmigung wurde am 02.04.2012 durch den Landrat des Landkreises Ludwigslust erteilt.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zu jedermanns Einsicht für den Zeitraum von

7 Tagen, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung, während der Dienststunden im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, Zimmer 015, öffentlich aus.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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