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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar - 13.06.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Planzeichnung
Planzeichnung

Bekanntmachung

der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3 "Heidehof am Swatbäk"" der Gemeinde Kirch Jesar gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirch Jesar  hat in ihrer Sitzung vom 24.06.2010 den Bebauungsplan Nr. 3 "Heidehof am Swatbäk", bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3 wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3 "Heidehof am Swatbäk" der Gemeinde Kirch Jesar in Kraft.

Jedermann kann den  Bebauungsplan Nr. 3 und die Begründung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Amt Hagenow-Land, Bau- und Ordnungsamt, Bahnhofstraße 25 inHagenow, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kirch Jesar geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 3 und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Kirch Jesar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V).

 

 

Kirch Jesar, 12.06.2012

 

 

Seyring

Bürgermeister

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