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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Redefin

Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Redefin - 12.07.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

VERMESSUNGSBÜRO GRÜNIG

______________________________________________________________________________________________________

Dipl.-Ing. (FH) Marion Grünig * Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin * Beratende Ingenieurin

 

Krenzliner Str.3

19288 Kummer

Tel.: 03 87 51/2 06 41

Fax: 03 87 51/2 06 20

kontakt@vermessung-mv.de

www.vermessung-mv.de

St.-Nr.: 087/225/02893

 

 

Vermessungsobjekt

Gemeinde :Redefin

Flur / Flurkarte:9

Gemarkung:Redefin

Flurstück(e):30

 

Öffentliche Bekanntmachung  

der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin 

 

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs-und  

Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern -VermKatG -in der Fassung der Bekanntmachung vom  

22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1.  

August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) durchgeführt.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 des VermKatG wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und  

Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurden, die  

Feststellung und Abmarkung  

von Flurstücksgrenzen durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.  

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen von  

Dipl.-Ing. (FH) Marion Grünig, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin,  

Krenzliner Str. 3, 19288 Kummer.  

in der Zeit  vom 22. Mai 2012  bis  zum 21. Juni 2012  

 

Rechtsbehelfsbelehrung:  

Gegen die Feststellung/Abmarkung der Flurstücksgrenzen kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der  Offenlegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass:  

1.  bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruchinnerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Vermessungsstelle eingegangen ist,  

2.  die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Feststellung/Abmarkung der Flurstücksgrenzen als richtig bestätigt.  

 

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