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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 14.09.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Haushaltssatzung der Gemeinde Strohkirchen

für das Haushaltsjahr 2012

 

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.04.2012  und Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde   -Der Landrat des Landkreises Ludwigslust – Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

330.800

EUR

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

393.900

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-63.100

EUR

 

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

EUR

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-63.100

EUR

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

EUR

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

EUR

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-63.100

EUR

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

305.400

EUR

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

315.100

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-9.700

EUR

 

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

EUR

 

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.700

EUR

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.300

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

400

EUR

 

 

 

 

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

9.300

EUR

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

der Saldo der Ein- / Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

9.300

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

350

v. H.

b)

auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

350

v. H.

 

 

 

2. Gewerbesteuer auf

300

v. H.

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

 Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug                                       1.617.700    EUR         

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 

            1.572.600

 

EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

            1.513.200

EUR

 

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 18.07.2012 erteilt..

 

Strohkirchen, 04.09.2012                                          

 

 

gez. Romanowski

Bürgermeisterin

                                                                                             

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zu jedermanns Einsicht für den Zeitraum von

7 Tagen, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung, während der Dienststunden im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, Zimmer 015, öffentlich aus.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.    

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