Amtliche Mitteilung - 19.10.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Benutzung von Geräten und Maschinen, Straßenreinigung und Verbrennung
von Grünschnitt
Sehr geehrter Einwohnerinnen und Einwohner,
bei der Pflege von Grundstücken fallen Arbeiten an, die zu Lärm- und Geruchsbelästigungen der Mitmenschen führen können. Wir bitten Sie nachfolgende Hinweise und gesetzliche Vorgaben zu beachten. Ausführliche Informationen erhalten Sie beim Ordnungsamt des Amtes Hagenow-Land.
Lärmschutz bei der Benutzung von Geräten und Maschinen
Grundlage bildet die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Hier insbesondere für den Bereich der anfallenden Arbeiten rund ums Grundstück der § 7, der die Nutzung von Geräten und Maschinen in Wohngebieten regelt.
Auszug:
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr
bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei
denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9
der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision
des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden
ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet
sind.
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach
Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete
nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes
1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur
Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch,
Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb
nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes
1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit
oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung
und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe,
bleiben unberührt.
Nr. | Gerät/Maschine | § 7 Pkt.1 | § 7 Pkt.2 |
01 | Hubarbeitsbuhne mit Verbrennungsmotor |
| X |
02 | Freischneider |
| X |
03 | Bauaufzug für den Materialtransport mit | ||
03.1 | Verbrennungsmotor | X |
|
03.2 | Elektromotor |
| X |
04 | Baustellenbandsägemaschine |
| X |
05 | Baustellenkreissägemaschine |
| X |
06 | Tragbare Motorkettensäge |
| X |
07 | Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug |
| X |
08 | Verdichtungsmaschine in der Bauart von | ||
08.1 | Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer | X |
|
08.2 | Explosionsstampfer |
| X |
09 | Kompressor (< 350 kW) | X |
|
10 | Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer | X |
|
11 | Beton- und Mörtelmischer |
| X |
12 | Bauwinde mit | ||
12.1 | Verbrennungsmotor | X |
|
12.2 | Elektromotor |
| X |
13 | Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel |
| X |
14 | Förderband |
| X |
15 | Fahrzeugkühlaggregat |
| X |
16 | Planiermaschine < 500 kW | X |
|
17 | Bohrgerät |
| X |
18 | Muldenfahrzeug < 500 kW | X |
|
19 | Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen |
| X |
20 | Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) | X |
|
21 | Baggerlader (< 500 kW) | X |
|
22 | Altglassammelbehälter |
| X |
23 | Grader (< 500 kW) | X |
|
24 | Grastrimmer/Graskantenschneider |
| X |
25 | Heckenschere |
| X |
26 | Hochdruckspülfahrzeug |
| X |
27 | Hochdruckwasserstrahlmaschine |
| X |
28 | Hydraulikhammer |
| X |
29 | Hydraulikaggregat | X |
|
30 | Fugenschneider |
| X |
31 | Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel < 500 kW | X |
|
32 | Rasenmäher mit Ausnahme von
| X |
|
33 | Rasentrimmer/Rasenkantenschneider | X |
|
34 | Laubbläser |
| X |
35 | Laubsammler |
| X |
36 | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor | ||
36.1 | geländegängiger Gabelstapler Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist | X |
|
36.2 | sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind |
| X |
37 | Lader < 500 kW | X |
|
38 | Mobilkran | X |
|
39 | Rollbarer Müllbehälter |
| X |
40 | Motorhacke < 3 kW | X |
|
41 | Straßenfertiger | ||
41.1 | ohne Hochverdichtungsbohle | X |
|
41.2 | mit Hochverdichtungsbohle |
| X |
42 | Rammausrüstung |
| X |
43 | Rohrleger |
| X |
44 | Pistenraupe |
| X |
45 | Kraftstromerzeuger | ||
45.1 | < 400 kW | X |
|
45.2 | >= 400 kW |
| X |
46 | Kehrmaschine |
| X |
47 | Müllsammelfahrzeug |
| X |
48 | Straßenfräse |
| X |
49 | Vertikutierer |
| X |
50 | Schredder/Zerkleinerer |
| X |
51 | Schneefräse selbstfahrend, (ausgenommen Anbaugeräte) |
| X |
52 | Saugfahrzeug |
| X |
53 | Turmdrehkran | X |
|
54 | Grabenfräse |
| X |
55 | Transportbetonmischer |
| X |
56 | Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) |
| X |
57 | Schweißstromerzeuger | X |
|
Verbrennung von Grünschnitt
Gemäß der Pflanzenabfalllandesverordnung des Landes Mecklenburg – Vorpommern dürfen pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen verbrannt werden, wenn eine Eigenkompostierung oder eine Nutzung der Biotonne nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist im Monat Oktober werktags (nicht sonntags und feiertags) während 2 Stunden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr erlaubt.
- Die zur Verbrennung vorgesehenen pflanzlichen Abfälle sind erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufzuschichten bzw. umzuschichten, um Kleintiere nicht zu gefährden.
- Es dürfen lediglich pflanzliche Abfälle wie Laub, Strauch-, Baum- und Heckenschnitt verbrannt werden.
- Das Verbrennen von Sperrmüll, Altreifen, Bauabfällen, Altöl u. a. stellt eine illegale Abfallentsorgung dar, die als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden kann.
- Das Feuer ist unter Kontrolle zu halten und Belästigungen der Nachbarn durch Rauchentwicklung sind zu vermeiden. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass kein nasses Material verbrannt wird!
- Ein vorheriges Anzeigen der Abbrennarbeiten im Amt ist nicht erforderlich.
Straßenreinigung
Der Sommer neigt sich dem Ende, der Herbst und die kalte Jahreszeit stehen vor der Tür.
Jede Jahreszeit hinterlässt seine Spuren auch auf unseren Straßen und Gehwegen leider oft in ungewünschter Weise in Form von zuviel Grün, Laub oder Schnee.
Dies kann zu erhöhter Unfallgefahr für Fußgänger, Radfahrer oder Kraftfahrer führen. Daher ist in entsprechenden Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden festgelegt, dass und wie die Eigentümer der anliegenden Grundstücke für die Reinigung und Beräumung Sorge zu tragen hat.
Amt Hagenow-Land
Ordnungsamt