Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land - 16.11.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Hagenow-Land vom 16.11.2012
Auf der Grundlage des § 129 i.V. mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 03.09.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 4.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 19.08.1999 zuletzt geändert durch Satzung vom 10.01.2012 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 4 (Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher)
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem
Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2Satz 1 bis 3 KV M-V. i.V.m. § 22
KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
Sie/Er entscheidet über die Einstellung von Amtsbediensteten
einschließlich Änderung, Kündigung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher trifft alle Entscheidungen bis zu einer Wertgrenze
von 5.000 € im Einzelfall bzw. bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Wertgrenze von
500 €, sofern nicht der Amtsausschuss kraft Gesetzes ausschließlich zuständig ist.
(3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher entscheidet über die Annahme oder Vermittlung
von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 €.
(4) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.
Artikel II
Ermächtigung
Die Amtsvorsteherin wird ermächtigt den Wortlaut der Hauptsatzung des Amtes Hagenow-Land in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung mit neuem Ausfertigungsdatum amtlich bekannt zu machen.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hagenow, 16.11.2012
gez. Wolf
Amtsvorsteherin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.