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Pressemeldung

Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Kuhstorf

Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Kuhstorf - 07.12.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Satzung der Jagdgenossenschaft Kuhstorf-Eichhof

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes

Kuhstorf-Eichhof   führt den Namen "Jagdgenossenschaft Kuhstorf-Eichhof".

Sie hat ihren Sitz in 19230 Kuhstorf und ist gemäß § 8 Abs. 1

des Landesjagdgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

 

§ 2

 

Jagdgenossen und Genossenschaftskataster

 

(1) Der Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem

gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf,

an (Jagdgenossen).

 

(2) Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer

werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt

geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird,

aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen

dem Jagdvorstand durch den Erwerber nachzuweisen.

 

 

§ 3

 

Aufgaben der Jagdgenossenschaft

 

Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle

Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen

ergeben; sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht

im Interesse der Jagdgenossen auf Grundlage des Bundes- und des Landes-jagdgesetzes zu nutzen.

 

 

§ 4

 

Organe der Jagdgenossenschaft

 

Organe der Jagdgenossenschaft sind die Versammlung der Jagdgenossen und der

Jagdvorstand.

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

Versammlung der Jagdgenossen

 

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Versammlung der Jagdgenossen statt. Auf

Verlangen von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen ist sie

innerhalb von drei Monaten einzuberufen.

 

(2) Versammlungen der Jagdgenossen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer

Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in der jeweils betroffenen

Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung einzuberufen.

 

(3) In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die

Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist,

oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen.

Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.

 

(4) Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten

vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

 

(5) Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus

eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft

nicht überschreitet.

 

(6) Ein Jagdgenosse darf nicht bei Angelegenheiten mitwirken oder während einer

Beratung oder Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder

seinem Ehegatten einen Vor- oder Nachteil bringen kann.

 

 

§ 6

 

Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen

 

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt gemäß § 9 Abs. 3 des

Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen,

als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche

(doppelte Mehrheit). Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen.

Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Stimmabgabe durch

Stimmzettel.

 

(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt über:

 

a) die Satzung und ihre Änderungen,

 

b) die Art der Jagdnutzung wie:

 

- die Verpachtung, unter Berücksichtigung, dass die Verpachtung auf den Kreis

der Jagdgenossen sowie der jagdpachtfähigen Personen, deren Hauptwohnung

nicht weiter als 50 Kilometer vom Jagdbezirk liegt, beschränkt werden kann (§ 10

Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes),

- die Jagdausübung durch angestellte Jäger oder

- das Ruhen der Jagd,

 

c) bei Verpachtung über die Art, die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlages,

die Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages sowie über

Unterverpachtungen,

 

d) die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,

 

e) die Erhebung und Verwendung von Umlagen, die die Jagdgenossen erbringen,

f) die Einstellung von Personal,

 

g) die Festsetzung von Entschädigungen und deren Höhe,

 

h) den Haushaltsplan,

 

i) die Rechnungsprüfung und die Entlastungserteilung.

Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber nicht auf den

Jagdvorstand übertragen.

 

(3) Über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu

fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und

welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen für die

Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die

Niederschrift ist vom Jagdvorstand zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach

der Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand der Jagdbehörde eine

Kopie der Niederschrift zu übersenden.

 

 

§ 7

 

Jagdvorstand

 

(1) Der Jagdvorstand wird von der Versammlung der Jagdgenossen gemäß

§ 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen

Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen

Grundfläche (doppelte Mehrheit) gewählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit

Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Wahl

durch Stimmzettel. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(2) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem

Schriftführer und dem Kassenverwalter. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier

Jahre, wobei er bis zur Beschlussfassung über den neuen Jagdvorstand, höchstens

jedoch bis sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit, im Amt bleibt.

 

(3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist es

unverzüglich durch die Versammlung der Jagdgenossen nachzubesetzen.

 

(4) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre

notwendigen und nachgewiesenen Auslagen entsprechend § 6 Buchstabe g) Ersatz von

der Jagdgenossenschaft.

 

(5) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er

muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich

beantragt.

 

(6) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte

Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen;

Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Jagdvorstehers.

 

(7) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der

Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung

ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zu dritten oder einem

Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vom ihm kraft Gesetzes oder

rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen Vor- oder Nachteil bringen

kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 8

 

Aufgaben des Jagdvorstandes

 

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Er verwaltet ihre Angelegenheiten. An die Beschlüsse der Versammlung der

Jagdgenossen ist er gebunden.

 

(2) Der Jagdvorstand hat neben den in Absatz 1 aufgeführten folgende Aufgaben zu

erfüllen:

 

a) Führen der Stimmliste,

 

b) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

 

c) Beurkunden und Ausführen der Mitgliederbeschlüsse,

 

d) Führen der Kassengeschäfte,

 

e) Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung sowie des

Verteilungsplanes,

 

f) Führen der Beitragsliste,

 

g) Beaufsichtigung der Angestellten, Berufsjäger, Jagdaufseher und Überwachung der

Einrichtungen,

 

h) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen,

 

i) Führen des Genossenschaftskatasters.

 

(3) In Angelegenheiten, die nach Maßgabe des § 6 der Beschlussfassung durch die

Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, kann, wenn die Erledigung keinen

Aufschub duldet und keine Rechte Dritter entstehen, der Jagdvorstand entscheiden. Er

muss unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einholen.

Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

 

(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von

diesem zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung hat der

Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übermitteln.

 

 

§ 9

 

Umlagen und Nutzen

 

(1) Die von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen sowie die Auszahlungen aus

den Nutzungen ergeben sich entsprechend des jeweiligen Flächenanteils der

Jagdgenossen. Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand

einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf, die beim Jagdvorsteher zwei Wochen

lang zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen sind. Für die Bekanntmachung

der Auslegung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

 

(2) Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung nicht an die

Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke

zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die

Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss

entsprechend § 11 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er

nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu

Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

 

(3) Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der

Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift aufzuführen.

 

 

§ 10

 

Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr (1. April bis 31. März).

 

 

 

§ 11

 

Bekanntmachungen

 

(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden durch ortsübliche

Bekanntmachung in der Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung vorgenommen.

 

Kuhstorf, den 30.11..2012

 

(2) Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom 27.10.2012,

 

in der - 33- Jagdgenossen mit einer Grundfläche von - 646 -  Hektar vertreten

 

waren, beschlossen worden.

 

 

 

 

Im Original gezeichnet:

 

 

Jagdvorsteher                                             Bert Kiencke

 

Stellvertretender Jagdvorsteher            Matthias Wetzel

 

Schriftführer                                                 Rudolf Kuhla

 

Kassenverwalter                                         Marlene Noetzel

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