Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Kuhstorf - 07.12.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Satzung der Jagdgenossenschaft Kuhstorf-Eichhof
§ 1
Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
Kuhstorf-Eichhof führt den Namen "Jagdgenossenschaft Kuhstorf-Eichhof".
Sie hat ihren Sitz in 19230 Kuhstorf und ist gemäß § 8 Abs. 1
des Landesjagdgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2
Jagdgenossen und Genossenschaftskataster
(1) Der Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf,
an (Jagdgenossen).
(2) Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer
werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt
geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird,
aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen
dem Jagdvorstand durch den Erwerber nachzuweisen.
§ 3
Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle
Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen
ergeben; sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht
im Interesse der Jagdgenossen auf Grundlage des Bundes- und des Landes-jagdgesetzes zu nutzen.
§ 4
Organe der Jagdgenossenschaft
Organe der Jagdgenossenschaft sind die Versammlung der Jagdgenossen und der
Jagdvorstand.
§ 5
Versammlung der Jagdgenossen
(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Versammlung der Jagdgenossen statt. Auf
Verlangen von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen ist sie
innerhalb von drei Monaten einzuberufen.
(2) Versammlungen der Jagdgenossen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in der jeweils betroffenen
Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung einzuberufen.
(3) In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die
Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist,
oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen.
Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.
(4) Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
(5) Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus
eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft
nicht überschreitet.
(6) Ein Jagdgenosse darf nicht bei Angelegenheiten mitwirken oder während einer
Beratung oder Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder
seinem Ehegatten einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
§ 6
Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen
(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt gemäß § 9 Abs. 3 des
Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen,
als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche
(doppelte Mehrheit). Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen.
Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Stimmabgabe durch
Stimmzettel.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt über:
a) die Satzung und ihre Änderungen,
b) die Art der Jagdnutzung wie:
- die Verpachtung, unter Berücksichtigung, dass die Verpachtung auf den Kreis
der Jagdgenossen sowie der jagdpachtfähigen Personen, deren Hauptwohnung
nicht weiter als 50 Kilometer vom Jagdbezirk liegt, beschränkt werden kann (§ 10
Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes),
- die Jagdausübung durch angestellte Jäger oder
- das Ruhen der Jagd,
c) bei Verpachtung über die Art, die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlages,
die Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages sowie über
Unterverpachtungen,
d) die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,
e) die Erhebung und Verwendung von Umlagen, die die Jagdgenossen erbringen,
f) die Einstellung von Personal,
g) die Festsetzung von Entschädigungen und deren Höhe,
h) den Haushaltsplan,
i) die Rechnungsprüfung und die Entlastungserteilung.
Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber nicht auf den
Jagdvorstand übertragen.
(3) Über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu
fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und
welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen für die
Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die
Niederschrift ist vom Jagdvorstand zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach
der Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand der Jagdbehörde eine
Kopie der Niederschrift zu übersenden.
§ 7
Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand wird von der Versammlung der Jagdgenossen gemäß
§ 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen
Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundfläche (doppelte Mehrheit) gewählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit
Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Wahl
durch Stimmzettel. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und dem Kassenverwalter. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier
Jahre, wobei er bis zur Beschlussfassung über den neuen Jagdvorstand, höchstens
jedoch bis sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit, im Amt bleibt.
(3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist es
unverzüglich durch die Versammlung der Jagdgenossen nachzubesetzen.
(4) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre
notwendigen und nachgewiesenen Auslagen entsprechend § 6 Buchstabe g) Ersatz von
der Jagdgenossenschaft.
(5) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er
muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich
beantragt.
(6) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen;
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Jagdvorstehers.
(7) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der
Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung
ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zu dritten oder einem
Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vom ihm kraft Gesetzes oder
rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen Vor- oder Nachteil bringen
kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt.
§ 8
Aufgaben des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Er verwaltet ihre Angelegenheiten. An die Beschlüsse der Versammlung der
Jagdgenossen ist er gebunden.
(2) Der Jagdvorstand hat neben den in Absatz 1 aufgeführten folgende Aufgaben zu
erfüllen:
a) Führen der Stimmliste,
b) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Beurkunden und Ausführen der Mitgliederbeschlüsse,
d) Führen der Kassengeschäfte,
e) Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung sowie des
Verteilungsplanes,
f) Führen der Beitragsliste,
g) Beaufsichtigung der Angestellten, Berufsjäger, Jagdaufseher und Überwachung der
Einrichtungen,
h) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen,
i) Führen des Genossenschaftskatasters.
(3) In Angelegenheiten, die nach Maßgabe des § 6 der Beschlussfassung durch die
Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, kann, wenn die Erledigung keinen
Aufschub duldet und keine Rechte Dritter entstehen, der Jagdvorstand entscheiden. Er
muss unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einholen.
Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von
diesem zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung hat der
Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übermitteln.
§ 9
Umlagen und Nutzen
(1) Die von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen sowie die Auszahlungen aus
den Nutzungen ergeben sich entsprechend des jeweiligen Flächenanteils der
Jagdgenossen. Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand
einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf, die beim Jagdvorsteher zwei Wochen
lang zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen sind. Für die Bekanntmachung
der Auslegung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(2) Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung nicht an die
Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke
zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die
Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss
entsprechend § 11 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er
nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu
Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
(3) Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der
Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift aufzuführen.
§ 10
Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr (1. April bis 31. März).
§ 11
Bekanntmachungen
(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden durch ortsübliche
Bekanntmachung in der Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung vorgenommen.
Kuhstorf, den 30.11..2012
(2) Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom 27.10.2012,
in der - 33- Jagdgenossen mit einer Grundfläche von - 646 - Hektar vertreten
waren, beschlossen worden.
Im Original gezeichnet:
Jagdvorsteher Bert Kiencke
Stellvertretender Jagdvorsteher Matthias Wetzel
Schriftführer Rudolf Kuhla
Kassenverwalter Marlene Noetzel